Die Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. August 2017 wurde vom Cousin des Fahrers gefilmt, der auf dem Rücksitz des Fahrzeugs saß. Das etwa zwei Minuten lange Video sei dann auf einer Social-Media-Plattform hochgeladen worden, heisst es in dem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs.
Das Video zeigt, dass der Motorradfahrer die innerstädtische Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h um 65 km/h überschritten hat. Außerdem wurde die signalisierte Geschwindigkeit von 60 km/h um 50 km/h überschritten. Außerhalb der Stadt fuhr er mit 214 km/h statt maximal 80 km/h.
Auch in der Stadt überholte er trotz des Gegenverkehrs ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h. Und dann trug der 34-jährige Turk weder einen Sicherheitsgurt noch einen Fahrzeugschein.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Raser wegen eines qualifizierenden schweren Verkehrsvergehens zu 36 Monaten Gefängnis. Anders als das Bezirksgericht Olten-Gösgen entschied das Obergericht, dass der siebenjährige Landesverweis von der Staatsanwaltschaft beantragt wird.
Die Ausweisung des Landes ist nicht verwerflich
Der in der Schweiz geborene Türke wollte eine Bewährungsstrafe, indem er eine Klage beim Bundesgericht einreichte. Auch eine Ausweisung aus dem Land muss vermieden werden. Die Lausanner Richter wiesen die Klage ab und bestätigten das Urteil des Obersten Gerichtshofs.
Die Schuld des Mannes ist je nach Erwägungen des Bundesgerichtshofs mittelschwer oder schwer. Die Zartheit des Menschen geht auf seine Jugend zurück.
Die Ausweisung des Landes ist nicht verwerflich. Der Mann spricht fließend Türkisch. Sowohl finanziell als auch beruflich war es ihm nicht gelungen, sich in der Schweiz richtig einzuleben. Er lebt von Halbpension IV, ist ledig und hat keine Kinder.
Auch die öffentliche Sicherheit ist gefährdet. Der Bundesgerichtshof verwies in seinem Urteil auf die Vorstrafen des Mannes und weitere Verkehrsdelikte. Es gibt immer noch eine von den Charakteren getriebene Tendenz, mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu prahlen. (Urteil 6B_429/2021 vom 23. Mai 2022)
(SDA)