Veröffentlicht am 23. Juli 2022, 22:28
Erwachsen werden: Baulärm vor dem Haus – welche Rechte habe ich?
Sommer ist auch Bauzeit. Gerade in Ballungsgebieten schießen überall Bauprojekte aus dem Boden. Anwohner sind oft Lärm ausgesetzt.
Baulärmvorschriften sind manchmal kompliziert; Leidtragende sind am Ende die Bewohner, denn Vermieter drücken sich oft aus der Verantwortung. Sie können sich jedoch auf die folgenden Dinge beziehen.
Die Informationen müssen den Einwohnern zugänglich sein
Jedes Bauvorhaben, das in einem Wohngebiet geplant ist, muss die Anwohner informieren. Die betroffenen Mieter sind mittels eines ausführlichen Merkblattes über das Bauvorhaben, den Zeitraum und die Lärmbelastung zu informieren. Fehlt dieses Informationsschreiben des Bauherrn, können Sie dieses anfordern.
Lärmschutzmaßnahmen sind obligatorisch
Wird ein Werk in unmittelbarer Nähe eines Wohngebietes errichtet, sind die Verantwortlichen gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu treffen. Die Regelungen hängen aber auch von der Dauer der Bauarbeiten ab: Kurzfristige Instandhaltungsarbeiten sind weniger streng reglementiert als längere Großprojekte. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schreibt auf seiner Website: «Dauern lärmintensive Bauarbeiten länger als acht Wochen, werden die Lärmschutzauflagen in Wohn- und Mischgebieten verschärft.» Auch in diesem Fall können Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Ruhezeiten sind einzuhalten
Besonders kritisch sind laut OFEN die Zeitfenster von 12.00 bis 13.00 Uhr, von 19.00 bis 7.00 Uhr sowie Sonn- und Feiertage. Normalerweise muss die Richtung der Arbeiten in bewohnten Gebieten diesen Zeiten angepasst werden; Wenn nicht, können Sie beim Bauherrn reklamieren.
Fordern Sie eine Mietminderung an
Eine Mietminderung bedeutet keine Lärmminderung, sondern eine Kostenersparnis: Gemäss Art. 259d des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist der Eigentümer verpflichtet, die Miete auch dann zu mindern, wenn die Nutzung des Mietobjekts dadurch verschlechtert wird eine Baustelle von öffentlichem Interesse, beispielsweise durch den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur. Die meisten Vermieter warten jedoch, bis Mieter sich beschweren.
Eine Mietminderung kann auch nachträglich beantragt werden und kann teilweise bis zu zehn Prozent betragen, allerdings nur bei sehr hoher Lärmbelastung. Zudem besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass zunächst ein Schiedsverfahren eingeleitet werden muss. Übrigens: Sie können eine Mietminderung auch nachträglich beantragen; der Anspruch darauf erlischt jedoch nach fünf Jahren.
Schon mit 20, aber noch nicht an das Erwachsenenleben gewöhnt? Kein Grund zur Panik! „Erwachsen werden“ beantwortet alles, was man bis spätestens 30 wissen muss. Ob Karrierefragen, Umgang mit Geld oder Behördengängen – Hotel Mama war gestern. Senden Sie Ihre Frage an: grow.up@20minuten.ch.
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