Asymptomatische MitarbeiterInnen werden in niederösterreichischen Kliniken eingesetzt

Für sie besteht Maskenpflicht. Damit wird die Bundesverordnung zur Abschaffung der Quarantäne angewandt, die am heutigen Montag in Kraft getreten ist, teilte das Landesgesundheitsamt (LGA) auf Anfrage mit. Ausnahmen gelten in Bereichen mit immunsupprimierten Patienten wie in der Onkologie, beim Umgang mit Transplantationspatienten, auf Intensivstationen und in der Neonatologie.

Corona-positive Beschäftigte können in den genannten Bereichen nicht arbeiten; in diesem Fall sollten laut LGA andere Beschäftigungsmöglichkeiten gesucht werden. Symptomatische Mitarbeiter können ihre Arbeit erst dann aufnehmen, wenn sie ein negatives PCR-Testergebnis haben. „Natürlich muss die Bundesverordnung auch in den Kliniken in Niederösterreich umgesetzt werden. Da es sich aber um besonders schützenswerte Bereiche handelt, macht es schließlich einen Unterschied, ob Menschen beispielsweise in der Buchhaltung oder in einem sensiblen medizinischen Bereich tätig sind , hier gelten besondere Anforderungen“, teilte die LGA mit.

Asymptomatische Mitarbeiter müssen in geschlossenen Räumen jederzeit eine Maske tragen, wenn ein Kontakt mit anderen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist auch draußen notwendig, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Die Regelungen für asymptomatische Beschäftigte für Pflegeeinrichtungen befinden sich laut LGA noch in der Entwicklung.

Besuchern mit eingeschränktem Verkehr ist der Zutritt untersagt. Ausnahmen sind Palliativ- und Hospizpflege, Seelsorge und Begleitung bei kritischen Lebensereignissen, bei Minderjährigen und bei der Geburt. Die Verwendung einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil ist in Krankenhäusern vorgeschrieben.

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