VfGH: Besuchsverbot bei illegalen Friseuren

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine weitere Bestimmung einer Covid-19-Verordnung als rechtswidrig aufgehoben. Es war eine Vorschrift in der zweiten Unterbringung für Ungeimpfte. Der Gerichtshof bestätigte erneut die Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen Personen mit und ohne 2-G-Test und damit die Unterbringung der Ungeimpften per se.

Allerdings sah das Covid-19-Maßnahmengesetz Ausnahmen vor, die trotz Ausgangsbeschränkungen das Verlassen des privaten Wohnzimmers erlauben, darunter „die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“.

Die Grundbedürfnisse ändern sich mit der Dauer der Einschränkungen

Das Verfassungsgericht argumentierte, was als eines dieser Grundbedürfnisse gilt, hängt auch von der Dauer der Einschränkung ab. Die Verordnungen waren jeweils auf zehn Tage ausgelegt und mehrfach verlängert worden, sodass schließlich eine elfwöchige Ausgangsbeschränkung umgesetzt wurde. Konkret legten sie unter anderem fest, dass Personen ohne 2-G-Gutschein zwar Lebensmittel einkaufen oder eine Bank betreten, aber keine Friseurdienstleistungen in Anspruch nehmen dürfen.

Genau das widerspricht laut VfGH dem Covid-19-Maßnahmengesetz und ist damit rechtswidrig. „Wenn der Gesetzgeber durch Verkettung dieser Verordnungen (…) eine wochen- oder sogar monatelange Ausgangsbeschränkung anordnet, hat die gesetzliche Ausnahme für die Grundbedürfnisse des ‚alltäglichen‘ Lebens eine andere Bedeutung als eine Ausnahme für höchstens wenige .In diesem Sinne würde auch der Besuch beim Friseur zu diesen Grundbedürfnissen zählen.

Ausnahmen für Kirchen, die gegen die Gleichstellung sind

Auch das CoV-bedingte Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 war laut Verfassungsgericht rechtswidrig. Grund ist aber nicht die Maßnahme selbst, wie die Verfassungsrichter in einem gestern veröffentlichten Beschluss feststellten. Vielmehr wehrten sie sich gegen die Ausnahmeregelungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die „gegen die Gleichstellung verstoßen“.

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Ebenso war das vom Gesundheitsminister angeordnete Verbot von Sportplätzen während der ersten Ausgangsbeschränkungen im März und April 2020 rechtswidrig. Die Regelung sei mit dem allgemeinen Hinweis auf die Bekämpfung der Pandemie nicht ausreichend begründet worden, so der Verfassungsgerichtshof in einer Beschwerde gegen die von zwei Brüdern aus Vorarlberg gezahlten Bußgelder.

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Starke Kritik an der FPÖ

Der Verfassungsgerichtshof habe der Regierung „einen weiteren schallenden Schlag ins Gesicht für ihre Corona-Politik des Einsperrens“ versetzt, sagte der FPÖ-Vorsitzende Herbert Kickl. Für ihn sind die Sätze „Wasser auf die Mühlen all jener, die sich – wie die FPÖ – von Anfang an gegen die Ausgangsbeschränkungen der Bundesregierung gestellt und auch auf der Straße ein starkes Zeichen dagegen gesetzt haben.“

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