Die aktuellen Regeln des CoV

Maske und “Grüner Pass”

Am 1. Juni waren Masken für alle kommerziellen Dienstleistungen, öffentlichen Verkehrsmittel und Personen mit eingeschränkter Mobilität obligatorisch. Zudem wurden mit der aktuellen Novelle der 2. Covid-19-Basismaßnahmenverordnung die Regelungen zum „Grünen Pass“ an die Empfehlungen der Nationalen Impfkommission angepasst.

31.05.2022 23.29

Online seit gestern, 23:29 Uhr

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht ist auf „gefährdete Umgebungen“ beschränkt: Krankenhäuser, Sanatorien und andere Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienste erbracht werden (Arztpraxen etc.), sowie Alten- und Pflegeheime.

Die Bundesregierung verlangt keine Maskenpflicht mehr in öffentlichen Verkehrsmitteln, an allen Verkaufsstellen und in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Wien macht weiterhin von der Möglichkeit einer strengeren Regulierung Gebrauch. In der Bundeshauptstadt gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an geschlossenen Bahnhöfen, Bahnhöfen und Bahnsteigen. Auch in Wiener Apotheken herrscht Maskenpflicht.

Impfpass

Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wurden „die neuen technischen Empfehlungen des Nationalen Impfausschusses in die Vorschriften“ des „Grünen Passes“ aufgenommen. Für die Grundimmunisierung werden nun einheitlich drei Punkte gefordert. Früher galt die Genesung vor der ersten Impfung als eigenständiges „immunologisches Ereignis“. Eine Genesung gilt noch für weitere sechs Monate, ersetzt aber keine Impfung mehr.

Mindestabstände zwischen den Impfungen werden auch medizinisch empfohlen. Diese sind jedoch nicht mehr Voraussetzung für die Ausstellung eines Impfpasses. Diese Regelung berücksichtigt die seltenen Ausnahmen, in denen der Mindestabstand – meist leicht – unterschritten wurde.

Für Änderungen am „Grünen Pass“ gilt eine generelle Übergangsfrist bis zum 23. August. Bis dahin behalten die gültigen und bereits ausgestellten Impfausweise ihre Gültigkeit. Impfausweise werden im Laufe des Sommers je nach Änderungen neu ausgestellt. Neue Bescheinigungen können über gesundheit.gv.at abgerufen oder in Apotheken, Ärzten etc. ausgedruckt werden.

Neue Ausnahme von der 3G-Regel

Mit der 3-G-Regel entfällt die Testung für diejenigen, die aufgrund fehlender Immunantwort auf die Impfung nicht geimpft werden würden. Die bereits erhaltene Impfaufhebungsbestätigung ist ausreichend. Auch hier gilt eine Ausnahme bei Schwangerschaft und gesundheitlicher Gefährdung durch eine Impfung.

Auch die Corona-Impfpflicht ist bundesweit ausgesetzt. Eigentlich hätten die Pflichtverletzungen bis Mitte März sanktioniert werden sollen, die Suspendierung, die auf Empfehlung des Expertenausschusses zunächst bis zum 1. Juni galt, wurde um drei Monate verlängert.

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