Die Bestellung:
Im ersten Schritt soll ein Personalsenat mindestens drei Kandidaten benennen, die für das Amt des Bundesanwalts infrage kommen. Darauf aufbauend erfolgt ein Vorschlag der Bundesregierung oder des Justizministers, danach erfolgt die Ernennung durch den Bundespräsidenten.
Kandidaten:
Voraussetzung für Kandidaten seien ein Richteramt und mindestens zehn Jahre “herausragende strafrechtliche Expertise”, heißt es im Zwischenbericht. Auch Persönlichkeiten aus Hochschullehre und Wissenschaft sind möglich. Auch praktische Erfahrung als Staatsanwalt wird als Vorteil angesehen.
Das Mandat:
Neu ist, dass die Amtszeit unbefristet sein und erst mit 65 Jahren enden soll – wie bei Verfassungsrichtern, deren Amtszeit mit 70 Jahren endet.
Die abweichende Meinung ist, dass das Amt befristet werden soll, ohne Wiederwahlmöglichkeit.
Die Aufgaben:
Die Weisungs- und Meldepflichten müssen innerhalb der Staatsanwaltschaft bestehen bleiben. Die Berufungskette bleibt gleich in drei Stufen: Eine Staatsanwaltschaft übermittelt ihr Vorhaben an die Oberstaatsanwaltschaft, die es dann nicht mehr an das Ministerium, sondern an die Bundesanwaltschaft weiterleitet.
Dem Justizminister obliegt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, während das Disziplinargericht über Disziplinarbeschwerden entscheidet. Auch die Personalführung und die Haushaltshoheit verbleiben beim Minister.
Matrixorganisation:
Die monokratische Struktur werde beibehalten, es gebe keine Doppelsitze, sagen Experten der Arbeitsgruppe. Ob die Entscheidungsfindung in einem Senat erfolgen soll, wird noch diskutiert.
Nach aktuellem Stand des Rechtsstreits soll der Generalstaatsanwalt – derzeit „der oberste Staatsanwalt der Republik“ (allerdings mit anderen Aufgaben) – mit dem neuen Bundesanwalt fusionieren.