Mittwochnacht bis Donnerstag einigte sich die Landesrundfunkkommission auch auf die letzten vier noch umstrittenen Punkte des zur Reform des öffentlich-rechtlichen Auftrages geänderten Entwurfs des Medienstaatsvertrags. Schließlich konnten die Regierungschefs das Gesetz verabschieden. Heureka!, sagten die Anzeigen sofort. Doch wer denkt, dass damit klar geregelt ist, was sie über neun Milliarden Euro im Jahr für ARD, ZDF und Deutschlandradio ausgeben dürfen, der irrt.
Das beginnt beim sogenannten „Profil“ des öffentlich-rechtlichen Senders. Der Wortlaut des Unterhaltungsangebots lautet: „Öffentliche Dienstleistungsangebote müssen der Kultur, Bildung, Information und Beratung dienen. Bewirtung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Vertragsbestandteil.“ Das bedeutet, dass nur Unterhaltungsprogramme angeboten werden können, die diesem Profil entsprechen. Zweifellos ist dies eine Einschränkung gegenüber dem bisherigen Wortlaut des Medienstaatsvertrags, wonach Unterhaltung „auch“ einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechen muss. Im Begründungstext der Zwölften Landesrundfunknovelle von 2009 hatten die Länder festgelegt, dass sich ein öffentlich-rechtliches Profil dadurch auszeichnet, dass es die Verharmlosung und Boulevardisierung des Programms vermeidet. Angesichts der neuen kreativen und technischen Möglichkeiten reicht eine solche negative Beschreibung jedoch nicht aus, um Public Entertainment zu definieren und von privaten Anbietern abzugrenzen. Zudem wird zu Recht der hohe Anteil an Unterhaltungsformaten in ARD und ZDF kritisiert, den die Bundesländer noch nicht einmal ansatzweise enthalten.
Das unklare Konzept eines öffentlich-rechtlichen Profils
In der Debatte um die Änderung des Mandats hat eine wesentliche Änderung wenig Beachtung gefunden. Der aktuelle Staatsvertrag sieht vor, dass Rundfunkveranstalter insbesondere Kulturbeiträge anbieten müssen. Dieser „besondere“ kulturelle Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird nicht mehr betont. Kein gutes Omen für die geringe Zahl an Kulturprogrammen und -formaten.
Allerdings wurde der telemedizinische Auftrag erweitert: Ausländische Spielfilme und Serien, die bisher nicht in der Mediathek gezeigt wurden, dürfen künftig zeitlich begrenzt werden, wenn sie Beiträge zur Bildung oder Kultur sind und „in einem bestimmten Maß zur Öffentlichkeit beitragen“. “. Dienstprofil“. , Definieren. Hier ist es wieder: das unklare Konzept eines öffentlichen Profils. Claus Grewenig, Vorstandsvorsitzender des privaten Rundfunkverbandes Vaunet, begrüßte angesichts der kontroversen Debatte in den vergangenen Jahren die „erheblichen Einschränkungen im Detail“. Wichtig ist, dass sich die Ordnung künftig ganztägig in den Vollprogrammen und in den Mediatheken in ihrer ganzen Breite bemerkbar macht, genauso wie der Feinschliff der Unterhaltung und die eingeschränkte Offenheit der Online-Bewertungsmöglichkeiten. Denn alles ändert sich Nach ARD und ZDF haben unmittelbare Auswirkungen auch die privaten Medien als „zweite Säule“ des dualen Systems.
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Helmut Harting
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Zu der bereits vielfach beschriebenen Flexibilität des Programmangebots und der deutlichen Reduzierung der Beauftragung linearer Angebote kommen in Ziffer 31 wichtige Änderungen zu den Aufgaben von Hörfunk und Fernsehen hinzu, über die bisher keine Einigung erzielt wurde Bretter. Die Kommissionen sollen künftig die „Auftragserfüllung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Wirtschaftsführung“ überwachen. Sie sollten Richtlinien erstellen, die „formale Qualitätsstandards und standardisierte Inhalte und Prozesse für das Testen“ beinhalten. Sie sollten auch Standards für die “Ermöglichung der Kontrolle der Ressourceneffizienz” festlegen.
Damit sind die Bundesländer konsequent auf dem Weg, ihre Rahmenkompetenz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, zu der sie nach Grundgesetz und Beihilferecht der EU verpflichtet sind, auf die Rundfunkanstalten zu übertragen. Diese und die Kommissionen werden künftig allein für die Formen der Verbreitung von Inhalten zuständig sein, egal ob diese „öffentliches Profil“ haben oder „wirtschaftswissenschaftlichen Grundsätzen“ entsprechen. Wenn jetzt das Indexmodell eingeführt wird, in der sogenannten zweiten Reformphase, die darin besteht, die Emissionsrate zu ermitteln, wäre das Rundum-sorglos-Paket perfekt: Die Emissionsrate steigt quasi automatisch, wenn der KEF-Gebührenausschuss sie später überprüft , ohne Zustimmung der Länderparlamente, und die Rundfunkanstalten, ohne politische Unterstützung, sind für ihr Angebot allein gegenüber der Gesellschaft und den Trägern verantwortlich.
Nach den Ministerpräsidenten sind nun die Landtage an der Reihe. Sie müssen den neuen Vertrag akzeptieren. Dies soll Anfang nächsten Jahres erfolgen. Solange nichts dagegen spricht, den politischen Wettbewerb in den Medien aufzugeben.