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Die Jobsuche war erfolgreich, nun liegt der Arbeitsvertrag unterschriftsreif auf dem Tisch. Der Bewerber weist aber darauf hin, dass die Probezeit sechs statt der üblichen drei Monate dauern soll. “Espresso” sagt, ob dies erlaubt ist.
Autorin: Gabriela Baumgartner
Die Rechtslage kurz erklärt:
- Bei privaten Arbeitgebern – beispielsweise bei einem Einzelunternehmen oder einer Aktiengesellschaft – gelten andere Arbeitsbedingungen als bei Arbeitnehmern, die für eine Aktiengesellschaft tätig sind. Für private Arbeitsverhältnisse gilt das Schweizerische Obligationenrecht (OR).
- Anders ist es bei den Bundes-, Kantons- oder Gemeindeverwaltungen. Diese Arbeitsverhältnisse unterstehen in der Regel dem jeweiligen kantonalen Personalrecht. Das Obligationenrecht kommt nicht oder nur dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt nicht im Dienstleistungsgesetz geregelt ist.
In einigen Kantonen dauert die Probezeit sechs Monate
Am Beispiel der Probezeit bedeutet dies, dass privatrechtlich Tätige maximal drei Monate Probezeit zu bestehen haben. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
Bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber kann die Probezeit bis zu sechs Monate dauern, in Ausnahmefällen bis zu zwölf Monate. Im Kanton Bern gelten beispielsweise sechs Monate. Gemäss Berner Personalgesetz beträgt die Kündigungsfrist im ersten Monat der Probezeit sieben Tage und ab dem zweiten Monat einen Monat. Anders im Kanton Zürich: Dort sieht das kantonale Recht eine Probezeit von drei Monaten vor, genauso wie in privaten Arbeitsverhältnissen. Die Kündigungsfrist für die gesamte Probezeit beträgt sieben Tage.
Warum ist eine Probezeit notwendig?
Während der Probezeit sollten sich die Vertragspartner kennenlernen und schauen, ob sie wirklich langfristig zusammenarbeiten wollen. Bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit haben beide Parteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit kurzfristig zu kündigen. Die Probezeit ist für beide Seiten mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Eine sehr lange Probezeit, wie hier im Kanton Bern, ist für Frauen besonders schwierig: Wird eine Angestellte schwanger, ist sie erst nach Ablauf der Probezeit kündigungsgeschützt.
Nach der Probezeit genießen öffentlich Bedienstete einen besseren Kündigungsschutz: So benötigt eine Verwaltung beispielsweise einen sachlichen Grund, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Im Privatrecht hingegen gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit: Dort ist kein Kündigungsgrund erforderlich.