Abtreibungsrecht in Deutschland Der lange Streit um den Paragraphen 218

Hintergrund

Stand: 24.06.2022 18:01 Uhr

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs zur Abtreibung schlägt in den Vereinigten Staaten und international Wellen. Auch in Deutschland spielen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine zentrale Rolle.

Von Kolja Schwartz und Frank Brautigam, ARD-Rechtsabteilung

Karlsruhe am Morgen des 25. Februar 1975: Etwa 1.000 Polizisten sichern ein Sperrgebiet rund um das Bundesverfassungsgericht im Schlossbezirk. Tausende protestieren in der Karlsruher Innenstadt, die Stimmung heizt sich auf. Um 11 Uhr muss das Urteil zur Abtreibungsrechtsreform verkündet werden.

Dass Karlsruhe die beschlossene Liberalisierung rückgängig gemacht hat, war lange durchgesickert. Eine gute Woche später wird im Gerichtsgebäude ein Sprengsatz gezündet, einige Fenster gehen zu Bruch. Es wird von einer unbekannten Gruppe “die Frauen der revolutionären Zelle” zugegeben.

Deutschland diskutiert das Tabuthema

Etwa drei Jahre zuvor, am 6. Juni 1971, erschien in Deutschland die Zeitschrift „Stern“ mit dem Titel „Wir haben abgetrieben“. 374 Frauen werden genannt. Viele davon sind sogar mit Foto im Titelbild zu sehen. Die Aktion gilt als Beginn einer Frauenbewegung für die Liberalisierung des Rechts auf Abtreibung.

Plötzlich wird in Deutschland über das Tabuthema gesprochen. 1974 beschloss der Bundestag unter der sozialliberalen Koalition von Bundeskanzler Willy Brandt mit knapper Mehrheit die Reform des Paragraphen 218. Die sogenannte Fristenlösung wurde eingeführt. Ein Schwangerschaftsabbruch soll in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen straffrei bleiben.

Härten der Werkzeuge des Bundestages

Im Februar 1975 folgte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Der erste Senat des Gerichts unter Präsident Ernst Benda kippt den Liberalisierungsversuch. Die Neuregelung verstößt gegen die Verfassung. Nach dem Grundgesetz hat der Staat die Pflicht, menschliches Leben zu schützen. Und das gilt auch für das ungeborene, sich entwickelnde Leben.

Daher sollte ein Schwangerschaftsabbruch nur straffrei bleiben, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht zumutbar ist. 1976 setzte der Deutsche Bundestag das Urteil um und verschärfte den Paragraphen 218 erneut. Es gibt keine Befristung mehr. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Schwangerschaftsabbruch jedoch legal: Zum Beispiel bei einem medizinischen oder sozialen Notfall oder nach einer Vergewaltigung.

Dissens im Richterkollegium

Auch vom Gericht selbst gab es damals deutliche Kritik: Richterin Waltraut Rupp-von Brünneck und Richter Helmut Simon schrieben in ihrem Sondervotum, die Entscheidung habe die Grundrechtsfunktion in ihr Gegenteil verkehrt.

Die Aufgabe des Gerichts besteht darin, zu prüfen, ob der Staat etwas bestrafen kann und nicht, ob er etwas bestrafen sollte. Ein anderer Verfassungsrichter verließ aus Protest den Gerichtssaal, während er das Sondervotum verlas.

1992 wird die Beratung verpflichtend

Mit der Wiedervereinigung 1990 entbrannte die Diskussion um § 218 StGB erneut. Denn in den neuen Bundesländern gilt noch DDR-Recht. Und seit 1972 gibt es eine zeitliche Begrenzung. In den ersten zwölf Wochen können Frauen frei entscheiden, ob sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen.

Der Einigungsvertrag schreibt jedoch eine neue gesamtdeutsche Einigung vor. Wieder einmal setzen sich viele mit der Kampagne „Mein Bauch gehört mir“ für die Entkriminalisierung der Abtreibung ein.

1992 stimmte der Bundestag einer Reform zu. Eine Kombination aus „Lauflösung“ und „Beratungslösung“. Es wird eine Beratungspflicht eingeführt. Nach der Beratung soll der Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen straffrei bleiben. Dann ist der Eingriff nicht rechtswidrig. Auch in diesen Fällen sollten die Krankenkassen die Kosten übernehmen.

Karlsruhe greift erneut ein

Auch diese Reform endet in Karlsruhe: 1993 fiel das zweite große Urteil zum § 218. Wieder kippten die Richter das Modell des Gesetzgebers. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zum Schutz des ungeborenen Lebens. Dies erfordert, dass Abtreibung grundsätzlich falsch und verboten bleibt.

Der Abriss darf nach Rücksprache in den ersten zwölf Wochen „straflos“ bleiben, soll aber weiterhin als „illegal“, also als Verstoß gegen die Rechtsordnung gelten. Nur so wird den Frauen in der Beratung bewusst, dass sie grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung haben, das Kind auszutragen. Sie hätte grundsätzlich auch nicht die Kosten der Krankenkassen für rechtswidrige Eingriffe übernehmen dürfen. 1995 hat der Gesetzgeber die Karlsruher Richtlinien umgesetzt.

Rechtswidrig, aber nicht strafbar

Diese modifizierte Beratungslösung gilt bis heute in Deutschland. Frauen, die eine Schwangerschaft innerhalb der ersten zwölf Wochen abbrechen wollen, sollten vorher eine seriöse Beratungsstelle aufsuchen. Nach der Beratung sollten sie eine „Überlegungsfrist“ von drei Tagen einhalten.

Sie sind …

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