Absicht des Korridors: Prinzip der inneren Ordnung, aber zu viele Lösungen wurden zugelassen
Wien (OTS) – Lobenswerte Absicht, unzureichende Umsetzung: Im Regierungsentwurf zur Novellierung des Maklergesetzes feiert die AK die Absicht, das Regulierungsprinzip einzuführen, also den Grundsatz: Wer den Makler beauftragt, meist der Eigentümer, zahlt. Dass die Wohnungssuchenden dadurch wirklich entlastet werden, bezweifelt die AK. Denn der Entwurf lässt das Bauherrenprinzip eher umgehen als verhindern.
Für den Entwurf der Novelle des Maklergesetzes hat sich die Bundesregierung Deutschland zum Vorbild genommen. Dort wurde vor sieben Jahren das Prinzip der Ordination eingeführt. In Deutschland gilt ein generelles Provisionsverbot für Makler beim Abschluss von Wohnungsmietverträgen, mit einer konkreten Ausnahme: wenn die Makler die Wohnung erst nach Beauftragung des Bewerbers gefunden haben. Läufer müssen es beweisen.
Dieses Projekt sieht dies in Österreich jedoch nicht vor. Vielmehr können Wohnungsbewerber in die Rolle des Erstkunden gedrängt werden und sind grundsätzlich provisionspflichtig. Wollen Mieter das vermeiden, müssen sie bestimmte Umstände nachweisen, was ihnen in der Praxis aber schwer fällt. Dies sind zum Beispiel interne Vereinbarungen zwischen Makler und Eigentümer. Der Entwurf setzt also rechtlich zulässige Wege zur Umgehung des Computerprinzips um, anstatt Umgehung zu vermeiden.
Das angestrebte Ziel, Wohnungssuchende und -mieter zu entlasten, wird mit diesem Entwurf daher nicht zuverlässig erreicht. Die AK hat in ihrer Einschätzung Verbesserungsvorschläge: + Immobilienmakler dürfen von Wohnungssuchenden grundsätzlich keine Provision fordern, versprechen oder annehmen (Provisionsverbot); Ausnahme: Makler weisen darauf hin, dass sie von der Chance des ausgehandelten Vertrages erst erfahren, nachdem der Mieter einen Suchauftrag gestellt hat. + Die ergänzenden Bestimmungen, die darauf abzielen, das Kundenprinzip vor Umgehung zu schützen, müssen verbessert werden. + Das EDV-Prinzip ist auch bei der Vermittlung von Verträgen über den Kauf und Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern anzuwenden. + In der Maklerregulierung müssen die Höchstgrenzen der Provisionen halbiert werden.
SERVICE: Die Evaluation des Entwurfs zur Novellierung des Vermittlergesetzes unter www.arbeiterkammer.at/maklergesetzaenderung.
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Arbeiterkammer Wien Doris Strecker (+43-1) 501 65-12677, Mobil: (+43) 664 845 41 52 doris.strecker@akwie.at