Am 1. August wird die Segregation automatisch zu einer Verkehrsbeschränkung


Ab Montag gelten die neuen Regeln: Rund 100.000 Menschen sind betroffen

Wien (OTS) – Rund 100.000 Menschen, die bisher unter besonderer Warnung zu Hause bleiben mussten, unterliegen ab Montag, 1. August, automatisch Verkehrsbeschränkungen. Sie können Ihre Wohnung mit einer FFP2-Maske verlassen, wenn Sie keine Krankheitssymptome haben. Ab Montag gelten die neuen Regeln auch für alle Neuinfektionen, sobald ein positives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorliegt. Zukünftig werden keine Bescheide mehr ausgestellt.

Am 1. August um 24 Uhr tritt die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung in Kraft. Statt der bisher geltenden Isolation von Corona-Infizierten sieht sie eine Verkehrsbeschränkung vor. Alle bestehenden Sperrungen werden zu diesem Zeitpunkt automatisch aufgehoben und es gelten dann Verkehrsbeschränkungen für die Betroffenen.

Wenn eine Person beispielsweise am 28. Juli um 12 Uhr positiv getestet wurde, kann sie das Haus verlassen, einkaufen, zur Arbeit gehen usw. am 1. August Erfüllung der Auflagen Die Verkehrsbeschränkung gilt für zehn Tage ab dem positiven Test, in diesem Beispiel bis zum 7. August um 12 Uhr. Ab dem fünften Tag, in diesem Beispiel ab dem 2. August, kann die Person mit einem PCR-Test getestet werden (negativ oder TC-Wert ≥30).

Neue Regeln ab 1. August

Wer positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde, sollte grundsätzlich immer eine FFP2-Maske tragen. Die Maske muss korrekt getragen werden, d.h. sie muss Mund und Nase vollständig bedecken und regelmäßig gewechselt werden. Die Maskenpflicht gilt außerhalb des privaten Wohnzimmers für alle geschlossenen Räume, wenn der Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine FFP2-Maske sollte im Freien nur getragen werden, wenn der Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Positiv getestete Personen müssen auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Individualverkehr Masken tragen, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Im privaten Wohnzimmer muss bei Begegnungen mit Personen aus verschiedenen Haushalten eine Maske getragen werden.

Positiv Getestete dürfen keine Einrichtungen mit gefährdeten Personen oder Risikoumgebungen besuchen. Das gilt zum Beispiel für Alters- und Altenheime, Gesundheitseinrichtungen, Kindergärten und Grundschulen und andere Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter, Bewohner, Patienten und Betreute sowie bestimmte Besucher und Begleitpersonen.

Die Verkehrsbeschränkung kann ab dem fünften Tag mit einem PCR-Test vorzeitig aufgehoben werden. Andernfalls endet die Verkehrsbeschränkung automatisch nach zehn Tagen. Berechnungen erfolgen ab dem Zeitpunkt der Probenahme, die zu einem positiven Ergebnis geführt hat.

Maßnahmen am Arbeitsplatz

Arbeitsfähige Personen können grundsätzlich arbeiten gehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Am Arbeitsplatz ist daher darauf zu achten, dass jederzeit eine FFP2-Maske verwendet wird oder der Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen werden muss. Wenn der Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, sollte die Maske nicht dauerhaft getragen werden. Es sollten geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, wie z. B. regelmäßiges Lüften der Räume. Folglich muss der Arbeitgeber über das Vorliegen einer Infektion informiert werden, um entsprechende Maßnahmen, wie beispielsweise ein Homeoffice oder ein Einzelbüro, zu ergreifen.

Kann eine FFP2-Maske aus medizinischen Gründen (z. B. Schwangerschaft) nicht dauerhaft verwendet werden, ist der Arbeitsplatz nur zu betreten, wenn organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Gleiches gilt für Berufe, die bei ihrer Arbeit keine Maske tragen dürfen, zum Beispiel Logopäden oder Sänger.

Befreiungsmöglichkeiten für Risikogruppen und Beurlaubung wegen Telefonkrankheit

Um gefährdete Personen am Arbeitsplatz bestmöglich zu schützen, sind Ausnahmen nach der Risikogruppenverordnung ab dem 1. August wieder möglich.

Kranke können sich aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 telefonisch krankschreiben lassen. In diesem Fall ist, wie auch bei anderen Erkrankungen, eine Krankmeldung erforderlich, damit der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsentgelt kassieren kann. Das heißt, wer einen positiven Corona-Test hat, ist nicht automatisch beurlaubt, wie es früher bei der Isolation der Fall war. Hier gilt es nun aktiv den behandelnden Arzt zu kontaktieren.

Fragen und Kontakt:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) pressesprecher@sozialministerium.at sozialministerium.at

Leave a Comment

Your email address will not be published. Required fields are marked *