Im Zuge der jüngsten strafrechtlichen Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) sind der BWB nun im Wege der Amtshilfe „neue Tatsachen bekannt geworden, die eine gerichtliche Überprüfung des rechtskräftigen Beschlusses vom 21.10.2021 erfordern insbesondere im Hinblick auf die uneingeschränkte Einhaltung von Strabag als Kronzeuge zur wahrheitsgemäßen, uneingeschränkten und zeitnahen Mitwirkung gemäß § 11b Abs. 1 Z 2 WettbG“, erklärte die Kartellbehörde. Geprüft werden müsse unter anderem, ob „eine Verschweigen von Beweisen und Tatsachen seitens der Strabag trotz Kenntnis“ vorliegt.
Mit Beschluss vom 21.10.2021 hatte das Kartellgericht gegen zwei Unternehmen der Strabag-Gruppe (Strabag AG und F. Lang u. K. Menhofer Baugesellschaft mbH & Co. KG, Anm.) ein Bußgeld „wegen Preisabsprachen Einheitlicher und Durchgängiger Markt“ verhängt kartellrechtswidrige Unternehmensteilungen und Informationsaustausch mit Wettbewerbern bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen im Hoch- und Tiefbau in Österreich im Zeitraum Juli 2002 bis Oktober 2017“.