Beginn des Rechtsstreits vor dem VGHSöders Kreuzerlass – Entscheidung erst im Juni

München – Soll ein Kreuz an allen bayerischen Staatsgebäuden aufgehängt oder die Regelung aufgehoben werden? Und nun sollen die vorhandenen Kreuze entfernt werden? Über diese Fragen müssen Bayerns oberste Verwaltungsrichter bald entscheiden.

Was einfach erscheint, ist eine äußerst komplexe Rechtsmaterie, die am Mittwoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof deutlich wurde. Was er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt machen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Gerichtspräsidentin Andrea Breit gibt Entscheidung für Juni bekannt; diese wird den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen zugesandt. Nur eines ist sehr wahrscheinlich: Der Streit wird weitergehen und erst das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheiden.

Einfach war der sogenannte Kreuzerlass, den Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kurz nach seinem Amtsantritt 2018 per Kabinettsbeschluss durchsetzte. Seither heißt es in § 28 der Geschäftsordnung der bayerischen Freistaatsbehörden: „Im Eingangsbereich jedes Amtsgebäudes ist ein deutlich sichtbares Kreuz anzubringen, um den historischen und kulturellen Charakter Bayerns zum Ausdruck zu bringen“.

Richter Martin Nebel (von links), Andrea Breit, Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, und Richter Anton Stadlöder bei der Verhandlung am Mittwoch

Foto: Sven Hoppe / dpa

Damals, sechs Monate vor der Landtagswahl, lud Söder selbst zu einer Pressekonferenz in die Staatskanzlei ein. Allerdings musste er später zugeben, dass durch den Schattenwurf der Blitze der Fotografen viele ungünstige Fotos entstanden.

Kurz darauf klagte die religionskritische Liga für geistige Freiheit gegen das Dekret. So wie 25 Unternehmer, Politiker und Kulturschaffende, darunter Singer-Songwriter Konstantin Wecker. Ihr Ziel ist es, die bayerische Regierung zu zwingen, das Kreuzdekret aufzuheben und die Kreuze zurückzuziehen. Das Verwaltungsgericht München verweist den Fall in der wesentlichen Frage der Rechtmäßigkeit des Kreuzverlasses an eine höhere Instanz.

Daher muss sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun mit einer Vielzahl rechtlich komplexer Fragen auseinandersetzen. Erstens, ist die Bundesklage für Meinungsfreiheit und sind Einzelklagen zulässig? Wenn ja, welche Rechte werden verletzt und wie schwerwiegend ist dieser Eingriff? Was ist mit dem sogenannten staatlichen Neutralitätsgebot? Hält der Erlass es für eine Regel, die – weil sie sich nur an die Behördenchefs richtet – keine Außenwirkung hat? Oder ist es auch für Söders öffentliches Marketing?

Im Kern geht es bei der mündlichen Verhandlung unter anderem um die Bedeutung und Auslegung des Kreuzes. Der Anwalt der Kläger, Hubert Heinhold, argumentiert unter anderem, dass die Anknüpfung eines Symbols an staatliche Autorität eine Bevorzugung christlicher Kirchen bedeute und dass die Vorschrift allein einen „per se erheblichen Nachteil“ für die Kläger darstelle. Das Kreuz ist eine Art “Werbemaßnahme” für das Christentum. Dies widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Gebot staatlicher Neutralität.

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Staatsanwalt Marcus Niese antwortet wiederholt: “Der Freistaat Bayern stellt das Kreuz nicht in seiner Eigenschaft als religiöses Symbol auf.” Der Anwalt des Klägers entgegnet, es komme darauf an, wie das Kreuz von den Bürgern verstanden werde.

Ein weiterer Punkt: Inwieweit werden die Rechte der Kläger durch das Aufhängen der Kreuze beeinträchtigt? Könnten sie zum Beispiel die Kreuze nicht schnell passieren? Die mündliche Verhandlung erinnert an dieser Stelle an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995, das sogenannte Kruzifix-Urteil. Karlsruhe entschied daraufhin, dass das Aufstellen eines Kreuzes oder Kruzifixes im Klassenzimmer gegen das Grundgesetz verstoße. Seitdem können sich Eltern und Schüler in Bayern gegen Übergriffe in Klassenzimmern wehren.

Aber ist es vergleichbar, wenn man sich für ein paar Stunden sozusagen unters Kreuz setzen muss, oder es einfach „flüchtig“ ignoriert? Mit dieser Frage wird sich voraussichtlich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beratungen befassen. „Eine bisher ungeklärte Rechtsfrage“ nannte der Präsident des Gerichts Breit Söders Kreuzerlass und die daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten. Wie auch immer das Gericht nun entscheidet, es ist davon auszugehen, dass die Verliererseite vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen wird. „Ich fürchte, wir werden nicht die letzten sein, die sich mit dem Thema befassen“, sagt Breit.

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