Bundesverfassungsgericht: Der Verdächtige im Fall Frederike kommt frei

Es ist eine weitere dramatische Wendung in einem unwahrscheinlichen Verbrechen. Erst vor wenigen Monaten wurde in Niedersachsen ein 63-jähriger Mordverdächtiger wegen einer Straftat festgenommen, die er vor mehr als 40 Jahren begangen haben soll. Er sollte erneut vor Gericht gestellt werden, obwohl er bereits 1983 freigesprochen worden war. An diesem Samstag ordnete das Bundesverfassungsgericht per Eilentscheidung seine Freilassung an. Dabei handelt es sich um ein umstrittenes Gesetz aus dem vergangenen Jahr, das es überhaupt erst ermöglichte, den Verdächtigen strafrechtlich zu verfolgen. Es kann verfassungswidrig sein.

Frederike von Möhlmann war 17, als sie wenige Kilometer von Celle entfernt vergewaltigt und ermordet wurde. Damals wurde ein Arbeiter verdächtigt, derselbe Mann, dessen Freilassung das Bundesverfassungsgericht nun angeordnet hat. Vor dem Landgericht Lüneburg kam es zu einem Mordprozess, der ihn 1982 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilte. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jedoch kurz darauf wegen Mängeln in der Beweiswürdigung auf, und der Angeklagte hatte Glück bei der Neuauflage: Das Landgericht Stade sprach ihn 1983 frei.

Es dauerte fast drei Jahrzehnte, bis das Landeskriminalamt eine Spermaspur im Höschen des toten Mädchens mit der neuen Technik erneut untersuchte. Es war ein Erfolg: Die DNA stammte von dem Mann, auf den sie ursprünglich abzielten. Aber die Strafprozessordnung verbietet es kategorisch, jemanden nach einem rechtskräftigen Freispruch ein zweites Mal zu verurteilen. Der Staat hat nur einen Versuch, einen Angreifer zu überführen, dann ist Schluss. „Ne bis in idem“ ist die lateinische Abkürzung für dieses tausendjährige Verbot der wiederholten gerichtlichen Verfolgung, ehemals eine große Errungenschaft des Rechtsstaats gegen die Willkür der Behörden. Das edle Prinzip ist sogar im Grundgesetz verankert.

Die Beharrlichkeit des Vaters des Opfers wurde zumindest vorerst belohnt

Doch dem Vater des Mädchens gelang es, den Fall wieder auf die rechtspolitische Agenda zu bringen. 2016 reichte Hans von Möhlmann eine Petition mit mehr als 100.000 Unterschriften beim Bundesjustizministerium ein. Seine Ausdauer sollte belohnt werden. Der Bundestag hat im vergangenen Jahr ein Gesetz verabschiedet, wonach ein wegen Mordes, Völkermords und Verbrechen gegen die Menschlichkeit freigesprochener Angeklagter ausnahmsweise ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden kann, sofern neue und eindeutige Beweise vorliegen. Die damalige Koalition war überzeugt, dass eine ganz bestimmte Ausnahme vom Verbot der Doppelklage zugelassen werden sollte.

Offenbar war das Gesetz von Anfang an von starken verfassungsrechtlichen Bedenken begleitet, gerade weil im Grundgesetz der Grundsatz „ne bis in idem“ verankert ist. Auch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier teilte bei der Unterzeichnung des Gesetzes Zweifel und schlug eine Neufassung vor. Doch das Gesetz trat im Dezember in Kraft und im Februar – als der neue Prozess vor dem Landgericht Verden begann – wurde der Mann festgenommen.

Gut möglich, dass das Bundesverfassungsgericht eine politische Korrektur der Reform vorwegnimmt. Jedenfalls treibt es den Prozess auf Hochtouren. Er hat lediglich eine einstweilige Verfügung erlassen und ausdrücklich offen gelassen, ob er das Gesetz im Hauptsacheverfahren tatsächlich als verfassungswidrig einstufen wird. Die vorläufige Freilassung des Menschen beruht allein auf einer „Folgenabschätzung“, aus der sich keine inhaltliche Feststellung ableiten lässt.

Die Entscheidung war umstritten: Drei der acht Richter stimmten dagegen

Das Gericht macht keinen Hehl daraus, dass er mit der Entlassung des Mannes ein gewisses Risiko eingeht. Es bestehe „ein gewichtiges allgemeines Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung eines Mordes“, und mit dem Widerruf des Haftbefehls könne es auch dazu kommen, dass sich der Mann dem Verfahren entziehe. Der Mann hingegen, ein in der Türkei geborener deutscher Staatsbürger, sah das Verfahren kommen und zog sich dennoch nicht zurück. Karlsruhe ordnete an, ihm Pass und Ausweis auszuhändigen.

Aus juristischer Sicht wiegen derzeit die grundlegenden Menschenrechte mehr. Sogar das Gefängnis als solches ist ein ernsthafter Eingriff in die Freiheit. Vor allem aber bietet das Grundgesetz selbst – „ne bis in idem“ – Schutz vor der Wiederaufnahme der Strafverfolgung; Wäre das Gesetz also im Hauptverfahren verfassungswidrig, wäre seine Verhaftung auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verfassungsverstoß. Am Ende des Karlsruher Prozesses wird sich zeigen, ob von diesem Rechtsgrundsatz in Ausnahmefällen, etwa bei schwersten Straftaten, abgewichen werden kann. Das Gericht weist aber bereits darauf hin, dass der Schutz vor Mehrfachstrafverfahren einen hohen Stellenwert hat.

Die Entscheidung desselben Gerichts war jedoch umstritten: Drei der acht Richter stimmten dagegen. Hans von Möhlmann hat die neue Wendung nicht mehr erlebt. Er starb vor wenigen Wochen im Alter von 79 Jahren.

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