Der Verfassungsgerichtshof hat den kostenlosen Empfang von ORF-Programmen über das Internet für nichtig erklärt. Nach Ansicht des BGH verstößt es gegen das Bundesverfassungsgesetz zur Wahrung der Rundfunkunabhängigkeit, dass Personen, die ORF-Programme ausschließlich über das Internet hören oder anschauen, von der Zahlung einer Programmgebühr befreit sind. Die Aufhebung tritt Ende 2023 in Kraft. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung gefunden haben. Das könnte eine Haushaltssteuer wie in Deutschland sein. Auch die Finanzierung durch den Steuerzahler aus dem Bundeshaushalt ist eine in einigen Teilen Europas praktizierte Variante.
Ungleiche Finanzierungslast
Wer kein Hörfunkgerät (Rundfunk, Fernsehen) besitzt, muss laut Rundfunkgebührengesetz keinen Rundfunkbeitrag zahlen und damit auch keinen Programmanteil, der an den ORF geht. Auf der anderen Seite handelte der ORF, der sein Recht auf Emissionsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz durch geltende Regelungen verletzt sah.
„Sollte der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Finanzierungsaufgabe für den ORF eine Finanzierung über eine Programmgebühr übernehmen, so wird er im Hinblick auf die Vorgaben des BVG-Rundfunks die „wesentliche Nutzung“ nicht für die gesamte Rundfunkordnung ausnehmen können . dieser Finanzierungspflicht”, hat der Verfassungsgerichtshof nun wörtlich erklärt. Andernfalls verteilt sie die finanziellen Lasten deutlich ungleich, also bei einer grundsätzlich vergleichbaren Möglichkeit, sich über den Rundfunk am öffentlichen Diskurs zu beteiligen.
Die Zahl derer, die nur ORF-Inhalte senden, wächst und zahlt daher keine Gebühr. Diese sogenannte „Streaming-Lücke“ beschäftigt auch den ORF zunehmend, da Provisionseinnahmen rund zwei Drittel des ORF-Umsatzes von rund 1 Milliarde Euro ausmachen. Der Intendant des ORF, Roland Weißmann, hat erst vor wenigen Monaten eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die nach Gründen für GIS-Kündigungen suchen und ermitteln soll, wie die Zahl der Quotenzahler erhöht werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte bereits 2015 entschieden, dass Internet-Streaming nicht als Sendehandlung zu qualifizieren ist, was bedeutet, dass Computer mit Internetanschluss keine Sendegebühr zu entrichten haben. Der Gesetzgeber wolle elektronische Handlungen über das Internet nicht in den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff aufnehmen, hieß es damals.
Haushalte, die derzeit ein GIS benötigen, müssen eine Programmgebühr von 18,59 EUR pro Monat bezahlen. Zu diesem Betrag kommen Bundes- und Landesgebühren und Abgaben sowie eine Umsatzsteuer hinzu, für die die Landessteuer unterschiedlich ist. Die gesamten ORF-Gebühren liegen damit zwischen 22,45 Euro und 28,65 Euro. Sofern diese Praxis des Bundes und der Länder verfassungsgemäß ist, war sie nicht Gegenstand des ORF-Antrags und ist daher nicht Bestandteil dieser Entscheidung.