Der Dermatologe verlangte 50 Euro „Eintritt“ in Auftrag

Das Vorgehen eines Wiener Kassenarztes, der im März 2020 eine Aufnahmepauschale forderte, hat rechtliche Konsequenzen.

Im März 2020, als die Corona-Pandemie gerade Fahrt aufnahm, sorgte ein Wiener Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten für Aufsehen. Denn die Ärztin verlangte von ihren Patienten eine „Arztaufnahmegebühr“ von 50 Euro. Der Grund: Die ÖGK stellt keine Desinfektionsmittel zur Verfügung, Patienten sollen diese also bezahlen.

Wer sich weigerte zu zahlen, wurde trotz Vertrag des Arztes mit mehreren Krankenkassen nur gegen Privathonorar behandelt. Die Medizinische Fakultät wurde darauf aufmerksam und drohte mit einem Disziplinarverfahren. Daraufhin schloss die Frau ihr Beratungsgespräch mit der Begründung, dass die Gesundheitsbehörden eine Telekommunikationsbehandlung empfehlen würden. Oftmals wäre dies aber dermatologisch nicht ausreichend, weshalb es Privatpatienten „nach üblicher Bewusstseinsbehandlung auch körperlich“ nur gegen ein Privathonorar von 90 Euro (Hausbesuche ab 250 Euro) aufnimmt.

Der Arzt verlangt außerdem 20 Euro „Dokumentationsgebühr“

Der Mediziner, der erst seit dem 1. Januar 2021 als Arzt tätig ist, war laut Presse zuvor von der medizinischen Fakultät negativ aufgefallen. 2019 hatte der Dermatologe Patienten aufgefordert, eine „Dokumentationsgebühr“ von 20 Euro zu zahlen, wenn sie auf einem Formular ihr Einverständnis zur Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten an andere Ärzte und medizinische Einrichtungen gegeben hätten. Er begründete den Betrag mit einem Mehraufwand für die Dokumentation nach der Datenschutz-Grundverordnung. Die Ärztekammer hat daraufhin den Dermatologen auf die Unzulässigkeit dieser Zusatzforderung aufmerksam gemacht.

Aufgrund des Doppelverschuldens leitete die Ärztekammer schließlich im Mai 2020 ein Bußgeldverfahren gegen den Arzt ein. Die mündliche Anhörung fand im August 2020 statt. Der Arzt erhielt eine Ordnungsstrafe von 2.000 Euro, die er zusätzlich zu tragen hatte Kosten des Verfahrens von 1.000 Euro.

Der Freispruch wurde widerrufen

Das Verwaltungsgericht Wien hob das Urteil jedoch mit der Begründung auf, der Tatzeitraum „März 2020“ sei zu ungenau, es gebe keine Angaben zum Tatort oder die Namen konkreter Patienten, die nicht zugestellt worden seien. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof sah das anders: Auf Antrag des Disziplinaranwalts wurde der Freispruch des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Der Zeitraum war recht konkret, die Arztpraxis wurde genannt.

Nav-Compte cz Hora22.06.2022, 06:00 | Zeit: 22.06.2022, 06:00

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