Mit der Fahrzeugvernetzung über OTA-Updates ergeben sich für Hersteller neue Pflichten. (Bild: Adobe Stock / chesky)
Der europäische Rechtsrahmen für hochautomatisiertes Fahren nimmt immer mehr Gestalt an. Der letzte Schritt betrifft die UNECE R 156, die seit Anfang Juli in der EU in Kraft ist. Die Verordnung legt die Anforderungen an Software-Updates in Fahrzeugen fest. Genauer: für typgenehmigungsrelevante Software-Updates. „Vor Inkrafttreten der R 156 waren typgenehmigungsrelevante Softwareupdates überhaupt nicht möglich“, sagt Jann Fehlauer, Geschäftsführer der Dekra Automobil. „Bei einer zulassungsrelevanten Änderung regelt die genannte Vorschrift, wie diese durchzuführen ist.“ Durch Typgenehmigungen erhält ein OEM die Erlaubnis, ein Fahrzeug oder Fahrzeugsystem herzustellen und in Verkehr zu bringen.
Mit dem Aufkommen von Level 3 und höheren Automatisierungsstufen werden sicherheitsrelevante Updates und deren rechtzeitige und angemessene Installation immer wichtiger. Erst der R 156 schafft dafür den Rahmen. Es beschreibt die Anforderungen, die für Updates erfüllt sein müssen, wenn ein OEM diese nach der Zulassung eines Fahrzeugs durchführen oder die Software der zulassungsrelevanten Komponenten aktualisieren möchte.
Was die UNECE R 156 vorschreibt
Der Hersteller muss einen Prozess etablieren, um die Software sicher in das Fahrzeug einzuführen. Der Prozess klärt auch, wie ein OEM beurteilt, dass die bestehende Typgenehmigung noch gültig ist. Letzteres kann er mit dem R 156 erstmals selbst erledigen. Bisher war dies Aufgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Prüforganisationen wie TÜV oder Dekra. Ob ein Update Auswirkungen auf die Typgenehmigung hat, muss der OEM eigenständig erkennen. Umgekehrt kann ein Hersteller aus wirtschaftlichen Gründen darauf verzichten, dass ein bestimmtes Steuergerät nachrüstbar ist.
Denn für updatefähige Komponenten muss ein Hersteller ein funktionierendes Software-Update-Managementsystem eingerichtet haben. Es wird von einer Prüforganisation auditiert und bei Erfolg zertifiziert. Bei der Homologation eines Fahrzeugs muss der Hersteller diese Bescheinigung vorlegen. Das Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt ihn schließlich. Alle drei Jahre ist dann ein zusätzliches Audit durch eine Prüforganisation erforderlich, um das Zertifikat zu verlängern.
Ohne Over-the-Air-Updates geht es nicht
Diese neuen Regelungen gelten unabhängig davon, ob ein Update Over-the-Air oder Over-the-Air erfolgt. Durch die zunehmende Bedeutung von Software in Fahrzeugen werden Updates jedoch zwangsläufig häufiger, was sich besonders in der Welt der klassischen Computersysteme zeigt. Nur so können Fehler behoben, Features erweitert oder Sicherheitslücken geschlossen werden. Daher sind OTA-Updates für Fahrzeugbesitzer unerlässlich. Schließlich will niemand ständig in die Werkstatt fahren müssen, um ein Update einzuspielen. Laut einer Umfrage der Prüforganisation Dekra und des Marktforschungsinstituts Ipsos im vergangenen März unter 1.000 Autobesitzern kann sich mittlerweile fast die Hälfte vorstellen, Updates über die Funkschnittstelle zu erhalten.
„Heute beziehen sich Over-the-Air-Updates in der Regel auf einfachere Updates, wie etwa Designänderungen am Entertainmentsystem oder Navigationskarten, nicht auf typgenehmigungsrelevante Änderungen, wie etwa eine neu reservierte Assistenzfunktion“, sagt Fehlauer. Aber dabei wird es nicht bleiben. Soll für Updates eine Funkschnittstelle verwendet werden, sieht die R 156 weitere Regelungen vor.
Strengere Regeln für OTA-Updates
Beispielsweise können Updates während der Fahrt nur eingespielt werden, wenn sie die Sicherheit nicht gefährden. Darüber hinaus muss der Fahrer vor dem Update über den Zweck, die geänderten Funktionen und eine eventuell erforderliche Mitwirkung informiert werden. Die korrekte Leistung und mögliche Änderungen müssen auch im Benutzerhandbuch angegeben werden.
Nicht zuletzt muss ein OEM bei einem fehlgeschlagenen Update in der Lage sein, den vorherigen Zustand oder einen von ISO definierten sicheren Zustand wiederherzustellen. Als sicher gilt es beispielsweise auch, wenn nach fehlgeschlagenem Update der Spurhalteassistent oder der Abstandsregeltempomat nicht mehr aktivierbar sind.