Bei den Amtshaftungsklagen von Corona-infizierten Skiurlaubern gegen die Republik Österreich zeichnet sich eine Trendwende ab. Bislang haben betroffene Touristen nach seiner Ansteckung am Corona-Zugangspunkt in Ischgl im Frühjahr 2020 erfolglos Schmerzensgeld, Erstattung von Behandlungs- und Pflegekosten sowie Lohnausfall beantragt Das Oberlandesgericht Wien hat am Montag ein erstinstanzliches Urteil wegen erheblicher Feststellungsmängel aufgehoben. Der Fall muss erneut vor dem Landgericht verhandelt und ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden. Behördenangaben über Gefahr im Verzug müssen laut Beschluss richtig und vollständig sein, in Ischgl „war dies nicht der Fall“.
Die Behörden gaben am 5. März 2020 bekannt, dass die Touristen aus Island, die sich mit dem Virus infiziert hatten, sich auf ihrem Rückflug mit dem Virus infiziert hatten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits bekannt, dass zwei der Infizierten im Skigebiet noch frühe Symptome zeigten. Der Kammergerichtshof hat erklärt, dass wissentlich Angaben gemacht wurden, die nicht den aktuellen Stand der Erhebungen widerspiegeln. Die rechtswidrige und schuldhafte Bereitstellung von Informationen stellt daher eine grundsätzliche Verantwortung der Republik Österreich dar.
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„Das erstinstanzliche Gericht muss nun behördliche Haftungsansprüche mit der Begründetheit prüfen“, sagte Peter Kolba, Präsident des Verbraucherschutzverbandes (VSV), der mehrere Amtshaftungsklagen wegen des Versagens der Behörden für tausende betroffene Urlauber eingereicht hat. . Man vertraue darauf, dass die Republik Österreich den Opfern von Ischgl am Ende den Schaden zahlen werde, betonte Kolba. „Dies wäre nicht nur im Interesse der Opfer, sondern auch im Interesse des nationalen Tourismus und nicht zuletzt im Interesse des Ansehens der österreichischen Justiz.“