Irreführende Werbung: VKI ging erfolgreich gegen Fitinn-Betreiber vor


Das Landesgericht Wien hat entschieden, dass das Bewerben eines Pro Flex-Abo-Vertrages für 9,90 Euro unzulässig sei.

Wien (OTS)Der Verbraucherinformationsverband (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die KSH Sports Holding GmbH (Erstbeklagte) und die FIMA Sportstudio Management GmbH (Zweitbeklagte) verklagt. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der Marke „Fitinn“ und betreibt die Website fitinn.at. Die Erstbeklagte ist Alleingesellschafterin der Zweitbeklagten. Die Klage richtete sich gegen eine Ankündigung eines Abo-Vertrages für 9,90 Euro pro Monat, der aus Sicht des VKI eindeutige Hinweise auf die Aktivierungsgebühr, die Mindestvertragslaufzeit und die Tatsache, dass sich der Preis änderte, fehlten ab einem bestimmten Zeitpunkt, also nach etwa zwei Monaten, stieg sie an. Das Landesgericht Wien (OLG) gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bis Mitte Oktober 2020 wurde auf fitinn.at ein Pro Flex Abo-Vertrag für 9,90 Euro pro Monat angeboten. Für die Aktivierung des Abonnements mussten Verbraucher eine einmalige Gebühr von 29,90 Euro entrichten. Verbraucher könnten die Abo-Kategorie bis zum 15. Dezember 2020 wechseln (bei einem Abo von 19,90 Euro bzw. 24,90 Euro pro Monat), ansonsten soll die Vertragsgebühr für das Pro Flex-Abo ab 1. Januar 2021 ab 29,90 Euro pro Monat betragen. Das Aktions-Abo darf erstmals nach 12 Monaten gekündigt werden.

Auf Facebook wurde das Abo unter anderem mit „Pro Flex Abo für 9,90 €“ angekündigt. Straßenschilder kündigten „PRO FLEX-Abo bis Jahresende für 9,90* pro Monat“ an; das Sternchen verwies auf die Fußzeile, die Erläuterungen enthielt.

Das Landesgericht Wien hat der Klage des VKI stattgegeben und der irreführenden Werbung stattgegeben, weil der Werbung wesentliche Produkteigenschaften fehlten. Auch der Zusatz „bis Jahresende“ ändert nichts an der Irreführung, da noch nicht klar ist, ob sich die Worte „bis Jahresende“ auf die Angebotsdauer selbst oder auf den Preis beziehen. Auch das Sternchen auf den Plakaten kann sie nicht davon abhalten, sich täuschen zu lassen. Verbraucher, die auf die neben einer stark befahrenen Straße platzierte Werbetafel blicken, sehen den Inhalt nur, wenn sie daran vorbeifahren. Den Verbrauchern wird der Preis auffallen, der bereits durch die Schriftgröße betont wird; In dieser Situation kann der Durchschnittsverbraucher die kleingedruckten Erläuterungen am unteren Rand des Posters nicht lesen.

„Besonders erfreulich ist dabei, dass das Gericht auch der Klage gegen die Erstbeklagte, die KSH Sports Holding GmbH, stattgegeben hat. Diese ist die alleinige Gesellschafterin der Zweitbeklagten und weiterer Gesellschaften, die in Österreich Fitnessstudios unter dem Namen ‚Fitinn‘ betreiben.“ so Dr . Beate Gelbmann, Leiterin der VKI-Beschwerdestelle. Das Landesgericht Wien stellt fest, dass die KSH Sport Holding GmbH aufgrund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin der Zweitbeklagten eine rechtliche Möglichkeit hat, den behaupteten Lauterkeitsverstoß zu beseitigen. „Deshalb könnte man auch hier wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verklagt werden“, so Gelbmann weiter.

SERVICE: Der vollständige Urteilstext ist unter www.Verbraucherrecht.at/Fitinn062022 abrufbar.

Fragen und Kontakt:

Pressestelle des Verbraucherinformationsverbandes +43 664 231 44 81 presse@vki.at www.vki.at

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