– Viele Kronenregeln wurden in Bayern abgeschafft. Ab heute ist er wieder entspannt. Dann brauchen Sie in den öffentlichen Verkehrsmitteln nur noch eine OP-Maske statt einer FFP2-Maske.
Das hat das Kabinett am Dienstag in München beschlossen. In der Begründung heißt es: „Obwohl FFP2-Masken einen größeren Schutz bieten als medizinische Masken, ist die Belastung durch das Tragen von FFP2-Masken gerade bei hochsommerlichen Temperaturen größer als die Belastung durch das Tragen medizinischer Masken angesichts der aktuell hochsommerlichen Temperaturen“.
Ansonsten bleiben die bisherigen Corona-Maßnahmen in Kraft und wurden um vier Wochen bis zum 30. Juli verlängert.
Kronenmaßnahmen in Bayern wurden zuletzt am 28. Mai geändert. Damals war FFP2 in Arztpraxen, Gesundheitseinrichtungen und Krankenhäusern nicht mehr vorgeschrieben, wo seither eine OP-Maske ausreicht. Kronenmaßnahmen sind in der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) enthalten.
Welche Regeln aktuell in Bayern gelten (ab 1. Juli), lesen Sie hier.
Wo gilt noch die Maskenpflicht?
An vielen Orten ist die Verwendung einer Maske freiwillig, aber an einigen bestimmten Orten muss eine Maske trotzdem getragen werden.
– FFP2-Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln (als Fahrgast und als Mitarbeiter im Kontakt mit dem Kunden – ab 2. Juli OP-Masken oder FFP2-Maske) – OP-Maske oder FFP2-Maske in folgenden geschlossenen Räumen, wenn dadurch Patienten gefährdet werden (aufgrund von Krankheit oder Alter) haben ein geringeres Risiko: a) in Arztpraxenb) in Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulante Operationen und vergleichbare Präventions- oder Rehabilitationseinrichtungenc) in Dialysezentren und Dialysekliniken) in Krankenhauszentren ganz oder teilweise zur Pflege und Unterbringung älterer, behinderter Menschen oder Pflegebedürftige) in Gebäuden und Fahrzeugen von Rettungsdiensten in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen der Einzelaufnahme · Asylbewerber, Zwangsaussiedler, Flüchtlinge und Spätaussiedler.
Vor allem der zweite Punkt ist etwas komplizierter. Die Landesregierung verweist auf die Angaben des Robert-Koch-Instituts. Besonders gefährdet sind zum Beispiel Menschen über sechzig oder mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Erkrankungen der Atemwege, Leber, Niere oder Krebs. Eine Maskenpflicht besteht daher nicht generell in Krankenhäusern, sondern überall dort, wo sich besonders gefährdete Menschen treffen können. Als Patient in Ihrem Zimmer müssen Sie keine Maske tragen.
Für Kinder und Jugendliche gilt: Unter sechs Jahren besteht keine Maskenpflicht, zwischen sechs und 16 Jahren gibt es auch in Bussen und Bahnen genügend medizinische Masken.
Darüber hinaus können Einrichtungen, Geschäfte und Geschäfte durch ihr Hausrecht eine Maskenpflicht verlangen. Am Arbeitsplatz gilt, was der Arbeitgeber aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung vorschreibt: Hier darf die Maskenpflicht bestehen bleiben.
Wo ist der Test noch erforderlich?
Die bayerische Staatsregierung schreibt keine 2G-, 3G- oder 2G plus-Gebiete mehr vor. Das heißt aber nicht, dass die Tests nirgendwo mehr benötigt werden. In gefährdeten Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Altenheimen besteht eine generelle Testpflicht, für Besucher und Beschäftigte. Auch Geimpfte oder Genesene sollten getestet werden. Ausnahmen sind Kinder unter sechs Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Bei den Bürgertests am 1. Juli hat sich einiges geändert. Lesen Sie hier, wann die Schnelltests noch kostenlos sind.
Zum Zeitpunkt des Besuchs darf ein Schnelltest nicht länger als 24 Stunden dauern, ein PCR-Test 48 Stunden. Auch ein Selbsttest vor Ort ist möglich, sofern dieser unter Aufsicht durchgeführt wird.
Wer jemanden in einer Justizvollzugsanstalt oder anderen Justizvollzugsanstalt besuchen möchte und dort arbeitet, braucht dennoch eine Nachweisbescheinigung. Für 2G-getestete Mitarbeiter reicht zweimal pro Woche; Selbsttests können ebenfalls durchgeführt werden.
Am Arbeitsplatz verwendet der Arbeitgeber eine Risikobewertung, um zu entscheiden, ob Kronenmaßnahmen wie 3G erforderlich sind. Einrichtungen, Geschäfte und Dienstanbieter können wie üblich Kronenregeln wie eine 3G-Verpflichtung durch ihr Hausrecht festlegen.
Regeln für Schüler und Kindergärten
Auch bei einer Infektion im Klassenzimmer oder in der Kita-Gruppe besteht keine Testpflicht mehr. Die Maskenpflicht für Schulkinder wurde bereits aufgehoben. Damit gibt es keine Einschränkungen mehr beim Schulbesuch oder der Kita. Lehrer und Eltern sind nicht mehr verpflichtet, 3G zu verwenden, wenn sie Schuleinrichtungen besuchen.
Ab dem 1. Mai gelten Studierende nicht mehr automatisch als bestanden, wenn sie eine Einrichtung mit Testpflicht (Krankenhaus, Pflegeheim etc.) besuchen wollen.
Es werden nur die folgenden Maßnahmen empfohlen
Mindestabstand von anderthalb Metern, „ausreichende Handhygiene“ und Trage…