Kronenschutz im Unternehmen Dürfen Chefs noch Masken bestellen?

Stand: 28.05.2022 08:41 Uhr

Die Arbeitsschutzverordnung SARS-CoV-2 ist diese Woche ausgelaufen. Die oben genannte Grundlage für Abstandsgebot und Maskenpflicht am Arbeitsplatz entfällt. Was können Unternehmen im Kampf gegen die Krone verordnen?

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber in Deutschland, Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten zu treffen. Dazu gehört auch die Umsetzung der Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung SARS-CoV-2, die eigens im Zuge der Corona-Pandemie erlassen wurde. Diese Verordnung wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert. Da die aktuelle Fassung diese Woche ausgelaufen ist, entfällt diese Sondergrundlage für die Abstands- und Maskenpflicht am Arbeitsplatz.

Die Arbeitgeber selbst sind in der Pflicht

Arbeitgeber haben grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, diese Regelungen einzuführen, wenn sie dies zum Schutz ihrer Arbeitnehmer für erforderlich halten. Eine Möglichkeit ist eine Maskenpflicht.

Arbeitgeber sind wieder vollumfänglich dafür verantwortlich, eine Gefährdungsbeurteilung für ihr Unternehmen durchzuführen und zu prüfen, welche Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeitnehmer erforderlich sind. Diese kann je nach Branche sehr unterschiedlich sein und reicht von den üblichen Schutzmaßnahmen, die auch ohne Krone angewendet wurden (zB das Tragen von Handschuhen als Schutz auf Produktionsschiffen) bis hin zur speziell am Arbeitsplatz geforderten Uniform.

Schließlich muss der Arbeitgeber nach wie vor eigenverantwortlich dafür sorgen, dass seine Arbeitnehmer nicht unter gesundheitsschädlichen Umständen arbeiten. Dazu gehört auch die Gewährleistung des Schutzes vor einer Corona-Infektion in besonderen Situationen. Was Unternehmen dafür genau tun und wie strikt sie geführt werden sollen, ist darin aber nicht festgelegt.

Gelegentliche Erweiterung durch die Hintertür

Allerdings haben einige Bundesländer wie Hamburg und Niedersachsen von der Infektionsschutz-Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht und eigene Regeln für bestimmte Branchen neu erlassen. Diese Regeln gelten nur für das Bundesland, das sie genehmigt hat. In Hamburg beispielsweise gilt nach wie vor eine Maskenpflicht für Besucher und Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Schutzmaßnahmen sind vorzusehen

Laut Professor Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg, müssen Unternehmen bei Anordnungen oder Hygienemaßnahmen, die über das Gesetz hinausgehen, stets die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers respektieren.

Das sogenannte Richtliniengesetz erlaubt es Arbeitgebern, über das Gesetz hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen, die jedoch vorgesehen werden müssen. Auch das Geschäftsumfeld spielt eine Rolle. Im Krankenhaus können beispielsweise breitere Maßnahmen ergriffen werden als in einem Büro, in dem es keinen intensiven Kontakt zu gefährdeten Gruppen gibt.

Im Streitfall sollen die Gerichte entscheiden

Die Frage, was verhältnismäßig ist, birgt großes Streitpotential. Letztlich sollen die Gerichte entscheiden. Daher müssen künftig Masken und obligatorische Tests am Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Sanktionen, die Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer verhängen, die sich weigern, die Regeln zum Schutz vor einer Kroneninfektion einzuhalten. Der Interessent könnte einem anderen Job zugewiesen oder ins Homeoffice geschickt werden.

Wollen Arbeitgeber strengere Sanktionen wie Gehaltskürzungen oder Kündigungen durchsetzen, ist dies in vielen Fällen problematisch. Über die Maskenpflicht am Arbeitsplatz gab es in der Vergangenheit viele Streitigkeiten. Aber jetzt haben Arbeitnehmer eine aussichtsreichere Position, zum Beispiel im Kündigungsfall.

Mögliche Folgen eines Kündigungskonflikts

Wenn ein Konflikt entsteht und der Arbeitgeber kündigt, hat der Arbeitnehmer das Recht, Maßnahmen zu ergreifen. „Die Kündigung des Arbeitgebers ist wirksam, bis ein Arbeitsgericht anders entscheidet. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während des Rechtsstreits zu Hause sitzt“, erklärt Fuhlrott. „Falls die endgültige Entscheidung positiv ausfällt, also Weisung und Kündigung rechtswidrig waren, kehrt der Arbeitnehmer in den Betrieb zurück. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber sein Gehalt für die letzten zwei Jahre zahlen.“

Damit ist der sogenannte Abnahmefehler gemeint: In diesem Fall war der Arbeitnehmer arbeitswillig und arbeitsfähig. Der Arbeitgeber ließ ihn jedoch nicht arbeiten und geriet damit in Verzug. „Aber wenn das Gericht entschieden hätte, dass die Anordnung rechtmäßig war, wäre die Kündigung grundsätzlich wirksam gewesen. Dann wäre das Arbeitsverhältnis beendet“, sagte der Arbeitsrechtler. Daher bedürfen künftig Maßnahmen zur Prüfung oder Verwendung von Schutzmasken einer guten Begründung nach sorgfältiger Abwägung.

Debatte über obligatorische Kronenmasken im Herbst

Philipp Eckstein, ARD Berlin, 28. Mai 2022 11:50 Uhr

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