Kronenverordnung ab 1. Juni: Grüner Pass nur mit drei Impfungen gültig

von. – 30.05.2022 17:34 (30.05.2022 17:34)

Kronenverordnung ab 1. Juni: Grüner Pass nur noch mit drei Impfungen gültig © APA / HERBERT NEUBAUER (Symbolbild)

Die ab dem 1. Juni geltenden Regelungen zur Lockerung der Kronenschutzmaßnahmen bringen auch Änderungen beim Grünen Pass mit sich, der nur noch mit drei Impfungen gültig ist.

Ab dem 23. August reicht die Kombination aus Impfung und Genesung für den 3G-Test nicht mehr aus. Ansonsten setzt die Kronenverordnung erwartungsgemäß die Maskenpflicht in Grundversorgungsgeschäften, Apotheken und öffentlichen Verkehrsmitteln bis zum 23. August aus. Ausnahmen von der 3G-Pflicht stehen im Einklang mit der Impfpflicht.

Für die Grundimmunisierung werden drei Kronen-Impfstoffe benötigt

Für eine Grundimmunisierung sind einheitlich drei Stiche erforderlich, dies wurde bereits von der Nationalen Impfkommission empfohlen. Bisher galt die Genesung vor der ersten Impfung als eigenständiges „immunologisches Ereignis“. Eine Genesung sei noch sechs Monate gültig, ersetze aber keine Impfung mehr, teilte das Gesundheitsministerium in einer Mitteilung mit.

Gemäß der Kronenverordnung sind Masken in gefährdeten Umgebungen weiterhin obligatorisch

Die Maskenpflicht bleibt in „besonders gefährdeten Umgebungen“ wie Krankenhäusern, Sanatorien und anderen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienste erbracht werden, sowie Pflegeheimen und Pflegeheimen bestehen. Die Maskenpflicht bleibt auch in der mobilen Pflege bestehen (außer im Behindertenbereich).

In Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung besteht keine Maskenpflicht

Eine Maskenpflicht in Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen bestehe hingegen nicht wegen der „relativ geringeren Vulnerabilität der dort untergebrachten Menschen und vor dem Hintergrund der Lebensfähigkeit im Rahmen der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen im Alltag Leben’. „Laut Gesundheitsministerium. In diesem Bereich gilt weiterhin die 3G-Pflicht. Gleiches gilt für mobile Pflegedienste im Behindertenbereich.

Es gibt keinen Mindestabstand zwischen zwei Impfungen

Eine weitere Änderung: Die bisher festgelegten Mindestabstände zwischen den Impfungen entfallen. Begründet wird dies mit der „leichteren Durchsetzbarkeit und Einheitlichkeit“; zudem sind Ärzte grundsätzlich verpflichtet, die Mindestabstände beim Impfen ohnehin einzuhalten.

Andere Ausnahmen von der 3G-Regel

Außerdem werden weitere Ausnahmen von der 3G-Regelung geschaffen (zusätzlich zu den Schwangerschafts- und Gesundheitsrisiken einer Impfung) – für diejenigen, die sich mangels Immunantwort auf eine Impfung nicht impfen lassen würden, ist nun kein Nachweis mehr erforderlich. Die bereits erhaltene Impfaufhebungsbestätigung ist ausreichend.

Wiedereinführung der Maskenpflicht voraussichtlich im Herbst

Das Gesundheitsministerium rechnet mit einer Wiedereinführung der Maskenpflicht im Herbst; bei steigenden Fallzahlen ist es auch schon vorher möglich. Die Bundeshauptstadt Wien macht sich auf den Weg und hält an ihrer Maskenpflicht zumindest in öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen und Apotheken fest. Dies will sie in einer gesonderten Verordnung regeln, die noch erlassen werden muss.

Die Impfung gegen die Krone bleibt im Sommer ausgesetzt

Die nationale Kronen-Impfpflicht wird im Sommer ausgesetzt. Verstöße gegen die Pflicht hätten bis Mitte März sanktioniert werden sollen, doch auf Empfehlung des Expertenausschusses wurde die Impfpflicht bis zum 1. Juni ausgesetzt.

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