Deutschland „angemessener Eingriff in die Grundrechte“
Das Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden gegen die Impfpflicht gegen Masern zurück
Stand: 11:54 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Verfassungsrechtliche Anfechtungen gegen die Impfpflicht gegen Masern bleiben erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Masernimpfung legal ist. Folglich müssen alle Kinder in Schulen und Kindergärten sowie Personal im Bildungs-, Betreuungs- und Gesundheitsbereich gegen Masern geimpft werden.
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Vor zwei Jahren scheiterten die Eltern mit einem Eilantrag auf Masernimpfung vor dem Verfassungsgericht. Auch im Hauptsacheverfahren wies das Gericht die Klage ab. Damit wird die von der Großen Koalition eingeführte Impfpflicht für Kindergartenkinder endgültig bestätigt.
Die Masern-Impfpflicht unter anderem für Kita-Kinder bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht wies mehrere Forderungen zurück, wie es am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Grundrechtseingriffe sind zumutbar, um besonders gefährdete Personen vor einer Ansteckung zu schützen. Die Klage führte zu einer Klage von vier Elternpaaren mit ungeimpften Kleinkindern, die die Impfpflicht als unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und ihr Recht auf Erziehung ihrer Kinder angesehen hatten.
„Sowohl Verletzungen des Elternrechts als auch der körperlichen Unversehrtheit sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Auslegung verfassungsrechtlich gerechtfertigt“, sagte das Gericht zu der entsprechenden Bestimmung des Infektionsschutzgesetzes. Der Gesetzgeber hat den Schutz der von einer Maserninfektion gefährdeten Personen „ohne Verletzung des Grundrechts“ über die Interessen der Kläger und ihrer Kinder gestellt. Die Folgen der Nichteinhaltung sind „tolerierbar“.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sprach von „guten Nachrichten für Eltern und Kinder“. Eine Masernerkrankung sei „gefährlich“ für die Infizierten und ihr Umfeld, sagte er in Berlin. Daher ist es Aufgabe des Staates, eine Ansteckung in Kindergärten und Schulen zu verhindern.
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Bereits vor zwei Jahren waren die Eltern mit ihrem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, mit dem sie das Inkrafttreten der Impfpflicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde verhindern wollten. Im März 2020 trat die Impfpflicht in Kraft. Nun wurden auch die Verfassungsbeschwerden im Hauptsacheverfahren abgewiesen.
Die Große Koalition von Union und SPD unter Angela Merkel führte die Masern-Impfpflicht für Kinder ein, die in Tagesstätten oder Pflegeheimen betreut werden. Demnach müssen Eltern vor Eintritt in eine Betreuungseinrichtung einen Impfnachweis oder eine Bestätigung, dass sie die Krankheit überstanden haben, vorlegen. Nur bei einer medizinischen Unverträglichkeit können Sie von der Impfpflicht befreit werden.
Die Richter stellen klar: Der Impfmix darf nachträglich nicht mehr verändert werden
Der derzeit verfügbare Impfstoff besteht aus einer Kombination aus Masern, Mumps, Röteln und Windpocken. Die Verfassungsrichter stellten in ihrer Entscheidung klar, dass keine weiteren Komponenten hinzugefügt werden können.
Ziel der Impfpflicht ist laut Politikern neben dem direkten Schutz vor Ansteckung und Krankheit, die Masern eines Tages vollständig auszurotten. Experten gehen davon aus, dass das hoch ansteckende Virus nur dann eine Chance hat, wenn mindestens 95 Prozent der Bevölkerung in allen Belangen geimpft sind. Dies ist noch nicht erreicht.
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Die Masernkampagne zielt vor allem auf kommunale Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen ab. Die Impfpflicht gilt auch für andere Einrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen, wie zum Beispiel Flüchtlingsunterkünfte. Auch Mitarbeiter wie Lehrer und Erzieher gehören dazu. Auch das Personal in Krankenhäusern oder Arztpraxen muss geimpft oder gegen Masern immun sein.
Experten warnen vor dem Irrtum, Masern seien nur eine harmlose Kinderkrankheit. Es können Komplikationen auftreten und das Immunsystem bleibt lange geschwächt. Eine seltene Spätfolge ist die Enzephalitis, die fast immer tödlich verläuft. Eine möglichst hohe Impfquote schützt auch Menschen, die nicht geimpft werden können, wie Säuglinge oder Schwangere.
Ausgenommen sind alle, die vor 1971 geboren sind. Es wird jedoch angenommen, dass die älteren die Masern hatten. Die Impfung wird in Deutschland erst seit 1974 empfohlen. In der DDR war sie für Kinder seit 1970 Pflicht.
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Seit März besteht auch in Deutschland eine Corona-Impfungspflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal. Das Verfassungsgericht hatte es im Frühjahr geprüft und auch gebilligt.
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