Eine Frau aus der Steiermark hat mit 57 ihr Geschlecht ändern lassen und wollte dann mit 60 in Rente gehen. Doch die PVA lehnte ab.
Eine Steirerin, die mit 57 Mann geworden ist, kann mit 60 nicht in Rente gehen. Der BGH hat nun entschieden, dass für die Pensionierung das zum Stichtag im „Zentralen Personenstandsregister“ eingetragene Geschlecht maßgeblich ist.
Die Klägerin lebte früher als Frau, sie war verheiratet und hat zwei Kinder. 2017 entschied sich der Steirer im Alter von 57 Jahren endgültig dafür, ein Mann zu werden. Sie hatte ihre Brüste und Eierstöcke entfernt, aber keine Operation zur Genitalveränderung. Neben dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister wurde auch der Vorname auf männlich geändert. Damit ist der Steirer seit März 2017 offiziell ein Mann.
Männer haben immer noch primäre weibliche Geschlechtsorgane
Die 1960 geborene Steirerin, die den größten Teil ihres Lebens eine Frau war, noch über primär weibliche Geschlechtsorgane verfügte und zudem „eine typisch weibliche Erwerbsbiographie mit Zeiten der Kindererziehung“ aufwies, stellte im Dezember 2020 einen Antrag auf Altersrente. ab 1. Januar 2021.
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass sein aktuelles registriertes Geschlecht männlich sei und er daher erst mit 65 in Rente gehen könne. Dagegen klagte der Mann, weil die Entscheidung der PVA dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche. Dadurch würden Frauen, die vor dem 60. Lebensjahr das Geschlecht wechseln, gegenüber denen, die dies später tun, benachteiligt.
Für den Ruhestand eingegebene Geschlechtszählungen
Doch auch das Grazer Landesgericht für Zivilsachen entschied nach der Eintragung in das Personenstandsregister und wies die Klage ab. Er habe sich als männlich kennzeichnen lassen, daher sei er auch rentenrechtlich als männlich zu behandeln. Der Gleichheitsgrundsatz wird nicht verletzt, denn der Betroffene hat mit dem Eintrag entschieden, dass er als Mann gelten möchte.
Die Steiermark legte Berufung ein, der Fall landete beim Oberlandesgericht Graz. Das Oberlandesgericht verwies aber auch auf die zum Stichtag eingeführte Gattung. Der Betroffene legte Berufung ein, nun war der Oberste Gerichtshof (OGH) am Zug. Vor dem Obersten Gericht behauptete der Mann, dass es 2017 keine Möglichkeit gegeben habe, sein Geschlecht als „divers“, „inter“ oder „no entry“ zu deklarieren.
Männer wurden zu Frauen und erhielten eine Rente
Aber die Argumentation des Mannes galt nicht für den Obersten Gerichtshof. Der Umstand, dass sie sich keiner genitalverändernden Operation unterzogen hat, bedeutet nicht, dass sie rentenrechtlich als Frau behandelt werden sollte. Entscheidend bleibt, dass die Ex-Frau zum Rentenstichtag als Mann im Personenstandsregister eingetragen war, so der OGH in seiner Entscheidung.
Demnach soll auch einem Mann, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur Frau wird, die Rente verweigert werden. Nach der Rechtsprechung gibt es bis zur Geschlechtsumwandlung einen „typisch männlichen Erwerbsverlauf“, soweit es die Theorie betrifft. Doch in der Praxis beantragte eine 61-jährige Frau, die als Mann geboren wurde, die Altersrente, berichtet die „Norma“. Diese wurde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erteilt.
Nav-Account cz Zeit26.07.2022, 06:00| Zeit: 26.07.2022, 06:00