OGH-Urteil: KELAG-Preiserhöhung ab 2019 ohne Rechtsgrundlage


Der VKI fordert von den jahrelang gestiegenen Preisen betroffenen Verbrauchern eine Erstattung

Wien (OTS/VKI)Der Verein für Verbraucherinformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen Kärntner Elektrizitäts-AG (KELAG) wegen zweier Preisklauseln verklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun die Preisänderungsklausel, die eine unbegrenzte Möglichkeit von Preisänderungen vorsah, für unzulässig. Zudem hat der BGH die Fortführung der Preiserhöhung durch neue Rahmenbedingungen für unzulässig erklärt. Nach Ansicht des VKI sollten die auf Basis der alten und neuen AGB der letzten Jahre berechneten Preise den Kunden im Umfang der entsprechenden Erhöhung erstattet werden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kärntner Elektrizitäts AG (KELAG) enthielten bis März 2020 eine Preisanpassungsklausel, die der KELAG Preisanpassungen ohne Obergrenzen erlaubte. Jedenfalls kam es auf dieser vertraglichen Grundlage im Herbst 2019 zu einer Strompreiserhöhung. Mit der Einführung neuer AGB im Jahr 2020 müssen die aktuell verrechneten Energiepreise als vereinbart bzw. revidiert gelten.

Obwohl die KELAG auf Bitten des VKI zunächst eine Unterlassungserklärung abgab, kam sie dieser später nicht nach und wollte die Preiserhöhung mit einer neuen Klausel fortsetzen. Der VKI hat deshalb im Auftrag des Sozialministeriums geklagt und den Fall nun vor dem BGH gewonnen. Beide Klauseln wurden vom OGH für unzulässig erklärt.

Da die Rechtsgrundlage für in der Vergangenheit auf dieser Grundlage vorgenommene Preiserhöhungen entfallen ist, wurden diese Preiserhöhungen der KELAG ohne Rechtsgrundlage durchgeführt und sind den Betroffenen zu erstatten. Die Neugestaltung der KELAG-Energietarife ab April 2022 bleibt davon unberührt.

In vergleichbaren Fällen konnte der VKI in den vergangenen zweieinhalb Jahren Vergleiche mit nahezu allen großen Energieversorgern hinsichtlich der Erstattung unzulässiger Preiserhöhungen anstellen. Hunderttausende Verbraucher erhielten Erstattungsbeträge in Millionenhöhe. Lediglich die KELAG konnte bisher keine Rückerstattung erhalten. Dies geschah vor Gericht.

„Es ist höchste Zeit, dass die KELAG die Betroffenen angemessen entschädigt, wie es viele andere Energieversorger getan haben. Wir fordern daher die KELAG auf, alle ihre Kunden nachträglich zu entschädigen“, sagt der Zauberer. Thomas Hirmke, Leiter der Rechtsabteilung des VKI, und ergänzt: „Sollte die KELAG immer noch nicht bereit sein, die rechtswidrig erhobenen Preise zu zahlen, werden wir eine Sammelklage prüfen.“

Anspruch auf Erstattung haben nach Ansicht des VKI zumindest alle Verbraucher, die von der Preiserhöhung zum 1. September 2019 betroffen waren. „Wir werden prüfen, ob auch andere Kundengruppen betroffen sind“, verspricht Hirmke. KELAG-Kunden werden gebeten, ihre Jahresabrechnungen für die Jahre 2018 bis 2022 und Schreiben über Preiserhöhungen für diesen Zeitraum an energiepreis@vki.at zu senden.SERVICE: Weitere Informationen unter www.Verbraucherecht.at/kelag-07-22.

Fragen und Kontakt:

Pressestelle des Vereins für Verbraucherinformation +43 664 231 44 81 presse@vki.at www.vki.at

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