Schwangerschaftsabbruch: Bregenzer Arzt sieht Handlungsbedarf

Angesichts der Entscheidung des US Supreme Court sprach VOL.AT mit dem Gynäkologen Dr. Benedikt Johannes Hostenkamp.

Kritiker befürchten, dass die Vereinigten Staaten erneut in ein dunkles Zeitalter eintreten. Anhänger der konservativen Hardline begrüßen die Entscheidung. Die Rede ist von der jüngsten Entscheidung des U.S. Supreme Court, die das Recht auf Abtreibung in Bundesstaaten auf das totale Verbot einzelner Bundesstaaten umgestülpt hat.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs der USA hat in den USA heftige Proteste ausgelöst. ©Reuters

Auch in Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch per se verboten, kann aber in bestimmten Fällen als straffrei gelten, so der Bregenzer Gynäkologe Dr. Benedikt-Johannes Hostenkamp informiert über die Anfrage von VOL.AT. So heißt es im Strafgesetzbuch:

§ 96 StGB Abtreibung

(1) Wer eine Schwangerschaft mit Zustimmung der Schwangeren abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720,- Euro pro Tag, wenn er die Tat gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Euro bestraft bis zu drei Jahren.

(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; begeht er die Tat gewerbsmäßig oder führt sie zum Tod der Schwangeren, ist er mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren zu bestrafen. Monate bis fünf Jahre.

(3) Eine Frau, die die Schwangerschaft selbst abbricht oder einem anderen gestattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 pro Tag bestraft.

Das Gesetz wird dann in den folgenden Fällen im folgenden Absatz eingeschränkt:

§ 97 StGB Straflosigkeit bei Schwangerschaftsabbruch

(1) Die Tat ist nicht nach § 96 strafbar,

  1. wenn der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorheriger ärztlicher Beratung durchgeführt wird; Ö
  2. wenn der Schwangerschaftsabbruch erforderlich ist, um eine ernsthafte Gefahr für das Leben der Schwangeren, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, oder einen schweren Schaden für die körperliche oder geistige Gesundheit der Schwangeren oder eine ernsthafte Gefahr für das Kind abzuwenden einen schweren seelischen oder körperlichen Schaden erleidet oder die Schwangere zum Zeitpunkt der Schwangerschaft minderjährig war und in allen diesen Fällen die Unterbrechung durch einen Arzt vorgenommen wird; Ö
  3. wenn der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird, um die Schwangere vor einer unmittelbaren und unvermeidbaren Lebensgefahr zu bewahren, unter Umständen, in denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

(2) Zur Durchführung oder Mitwirkung eines Schwangerschaftsabbruchs ist kein Arzt verpflichtet, es sei denn, ein Schwangerschaftsabbruch ist unverzüglich erforderlich, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten, die Sie sonst nicht abwenden könnten. Dies gilt auch für Personen, die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätig sind.

(3) Niemand darf in irgendeiner Weise diskriminiert werden, indem er einen Schwangerschaftsabbruch ohne Strafe vornimmt oder daran teilnimmt oder sich weigert, einen solchen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen oder daran teilzunehmen.

Abtreibungen: Ein Ländle-Arzt führt sie durch

Mit dem Bregenzer Frauenarzt Dr. Benedikt-Johannes Hostenkamp, ​​es gibt einen Arzt in Vorarlberg, der Abtreibungen durchführt. Dies bringt ihm jedoch bis heute viel Kritik ein, darunter lautstarke und sichtbare Abtreibungsproteste gegen seine Praxis in der Landeshauptstadt Vorarlbergs. Deshalb verteidigt der Gynäkologe auch ein Kilometerverbot vor seiner Praxis nach Wiener Vorbild, um ohnehin unter Druck stehende Frauen zu schützen, die den beschwerlichen Weg in ihre Praxis auf sich nehmen. „Darüber hinaus halte ich es für sinnvoll, über eine Wiedereinführung der bisher praktizierten Kostenübernahme durch die Bezirkshauptmannschaft für Grundsicherungsempfänger zumindest als Darlehen nachzudenken“, so der Mediziner weiter. Problematisch ist auch die Situation des Personals, gerade in diesem sensiblen Bereich. denn Dr. Hostenkamp geht bald in den Ruhestand. Er hält es daher für unerlässlich, “weiterhin dafür zu sorgen, dass Schwangerschaftsabbrüche zumindest in einem Vorarlberger Medizinischen Versorgungszentrum mit spezialisierten Standards, also Gynäkologie und Anästhesie, den Vorgaben entsprechend durchgeführt werden”.

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