Personen, die nachweisen, dass ihr Aufenthalt in der Ukraine der Rückkehr in ihr Herkunftsland dient, sind ausgeschlossen, wie das SEM am Donnerstag mitteilte. Es können auch zwingende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel der Besuch schwerkranker Verwandter.
Zudem verliert, wer nach Ansicht des SEM seinen Wohnsitz in einen Drittstaat verlegt, den S-Schutzstatus, was passieren kann, wenn sich die Flüchtlinge länger als zwei Monate dort aufgehalten haben. Das SEM hält jedoch fest, dass Personen mit dem Schutzstatus S grundsätzlich in die Ukraine reisen können.
Wie das SEM schreibt, werden ukrainische Flüchtlinge auf Wunsch der Kantone nun sieben Tage länger als bisher in Bundesasylzentren (BAZ) untergebracht, bevor sie einem Kanton zugeteilt werden.
Es handele sich um eine Entlastungsmaßnahme, sagte ein SEM-Sprecher auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. “Wir geben den Kurven eine Pause.”
Auch wurde kürzlich festgestellt, dass binationale Paare keinen S-Schutzstatus erhalten, wenn eine der beiden Personen die Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates, Grossbritanniens, Kanadas, der USA, Neuseelands oder Australiens besitzt. Wer bereits in einem anderen Schengen-Staat einen Schutzstatus hat, erhält auch in der Schweiz keinen S-Status.
Gemäss SEM erfolgten die Anpassungen nach Anhörung der Kantone und Städte. (SDA)
Bankkonto, Wohnung, Arbeit: Was den Ukrainern Schutzstatus verleiht S (01:33)