Solaranlage auf dem Dach: Die Nachbarn müssen sich mit den Reflexionen abfinden

Laut einem Gerichtsurteil müssen Bewohner von Wohngebäuden mit Sonnenkollektoren auf dem Dach akzeptieren, dass es zu Lichtreflexionen kommen kann. Das Landgericht Braunschweig hat im Juli eine Klage von Nachbarn abgewiesen, die sich über Sonnenreflexionen beschwert hatten, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Auf dem Dach der Nachbarn wurden in Richtung der Kläger Module einer Photovoltaikanlage installiert (Az.: 8 U 166/21).

Die Kläger hatten behauptet, dass sie durch die Reflexion der Sonnenstrahlen unzumutbar geblendet würden. Sie verwiesen auf technische und regulatorische Standards, nach denen Lichtemissionen bewertet werden müssen. In diesem Fall wurden bestimmte Grenzen überschritten. Die Anwohner forderten die Entfernung der Spiegelungen.

Die Helligkeit konnten die Experten erst bei der Begehung vor Ort feststellen

Dieser Vision konnte sich das Landgericht jedoch nicht anschließen. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen sei von keiner wesentlichen Verschlechterung auszugehen, urteilte der Achte Zivilsenat. In einem Wohnzimmer der Kläger treten Lichtreflexionen nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt weniger als 20 Stunden auf. Dafür wertete der Experte die Lage von Wohngebäuden, den Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und meteorologische Daten aus.

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Bei einer Vor-Ort-Begehung durch den Sachverständigen konnte laut Gericht nur eine Helligkeit festgestellt werden, ohne dass die Augen tränten. Zwar ist das Vermögen des Klägers grundlegend betroffen. Maßstab hierfür ist nach aktueller Rechtsprechung jedoch die Wahrnehmung eines „vernünftigen Durchschnittsmenschen“. Andere Gesetze oder Richtlinien dafür gab es nicht. Angaben eines Arbeitskreises zur Emissionskontrolle sind rechtlich nicht bindend und liegen noch über den ermittelten Werten. Das Landgericht Göttingen hatte die Klage zuvor in erster Instanz abgewiesen.


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