Toter Arzt: Wiener Strafverteidiger Zerbes im Fall Kellermayr

Aus . – 08.05.2022 14:40 (akt. 08.05.2022 17:42)

Die Wiener Strafrechtsprofessorin Ingeborg Zerbes kritisierte die Polizeibehörden nach dem Tod von Dr. Kellermayr. ©APA/FOTOKERSCHI.AT/HANNES

Die Wiener Strafrechtsprofessorin Ingeborg Zerbes kritisiert die oberösterreichische Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Suizid von Dr. Lisa-Maria Kellermayr.

Aus seiner Sicht war bereits mit dem Suizid des Arztes am vergangenen Freitag klar, dass die österreichische Justiz für Ermittlungen wegen gefährlicher Drohungen mit Suizidfolgen im Sinne des § 107 Abs. 3 StGB zuständig ist.

Wiener Strafverteidiger Zerbes zum Fall des toten Arztes Kellermayr

Im Gespräch mit der APA ging Zerbes am Freitag noch einen Schritt weiter. Unter Bezugnahme auf Medienberichte, wonach Kellermayr seit vergangenem Herbst von einem deutschen Tatverdächtigen per Telekommunikation schwer bedroht wurde, meint er, dies hätte ausreichen müssen, um ein internes Verfahren wegen anhaltender Belästigung nach § 107a StGB einzuleiten: „Für die Frau . seine SMS in Österreich erhalten hat, was seine Lebensführung voraussichtlich ungerechtfertigt beeinträchtigen würde, ist der hierfür erforderliche vorläufige Erfolg eingetreten: Kontaktaufnahme nach § 107a Abs. 2 Z 2 StGB“.

Dass die Taten des Verdächtigen den Lebensstil des Arztes zumindest nachhaltig beeinflussen könnten, „liegt auf der Hand“, sagte Zerbes. Aufgrund der Schwere der verbalen Attacken hätte es nicht besonders lange gedauert, gegen den Mann strafrechtlich vorzugehen: „Je stärker der Druck auf den Betroffenen ausgeübt wird, desto seltener und in kürzerer Zeit.“ l “Aggressor muss individuelle Kontakte knüpfen müssen”.

Herr Dr. Kellermayr hat am 22. November 2021 erstmals Klage erhoben

Der Arzt erstattete am 22. November 2021 erstmals Anzeige. Da Kellermayr, der sich als Befürworter von Corona-Maßnahmen und Impfungen gegen Covid-19 positioniert hatte, mehr Drohungen erhielt, habe er vermehrt Gespräche mit den Polizeibehörden geführt. Die oberösterreichischen Strafverfolgungsbehörden sahen keine nationale Zuständigkeit. Am Ende engagierte die Ärztin in Eigenregie einen Sicherheitsdienst für ihre Praxis, die schließlich geschlossen werden musste.

Kellermayr wurde am vergangenen Freitag tot in ihrer Praxis aufgefunden

Am vergangenen Freitag wurde Kellermayr tot in ihrer Praxis aufgefunden. Er hatte Abschiedsbriefe hinterlassen. Zunächst wurde keine Autopsie angeordnet, die Behörden nahmen sich das Leben. Die Leiche wurde nur auf Wunsch der Angehörigen obduziert. Für Strafrechtsexperte Zerbes ist es unverständlich, warum die Staatsanwaltschaft Wels, unabhängig vom Wohnort des in Oberbayern ansässigen Gefährders, nicht sofort ein Verfahren wegen gefährlicher Drohungen einleitete, sondern das zunächst ausschließlich in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft sah Deutsche Behörden. Grundsätzlich ist der Tatbestand der gefährlichen Bedrohung das sogenannte Tathandlungsdelikt, das nur an dem Ort begangen wurde, an dem der Täter gehandelt hat. Wenn die Drohung den Betroffenen jedoch zur Selbsttötung verleitet, ändere sich dies, erklärte Zerbes gegenüber der APA: „Die Drohung, für die in diesem Fall eine höhere Strafe vorgesehen ist, ist eine Straftat. Und wenn dieser Erfolg in Österreich entsprechend eintritt §§ 62, 67 Abs 2 StGB begründeten die nationale Zuständigkeit.“

Ermittlungen wegen des Verdachts der Beleidigung und Bedrohung

Die für Wels zuständige Staatsanwaltschaft hat dieses Verbrechen erst am heutigen Freitag, eine Woche nach dem Tod von Kellermayr, anerkannt. Gleichzeitig wird gegen den Verdächtigen in Deutschland wegen des Verdachts der Beleidigung und Bedrohung ermittelt. Laut Zerbes sind die Strafverfahren gegen ihn in zwei Ländern wegen des gleichen Sachverhalts rechtlich gedeckt. Es wäre sogar erlaubt, es in Österreich und Deutschland zu laden. „Nur ein Satz hätte eine Sperrwirkung für den Rest des Verfahrens bezüglich des Verbots der Doppelbestrafung“, stellte Zerbes klar.

In Strafverfahren gegen die Verdächtigen sind Sanktionen zu erwarten

Wurde gegen den Beschuldigten in Österreich ein Strafverfahren nach § 107 Abs. 3 StGB geführt, soll ihm eine schwere Strafe drohen. Eine gefährliche Drohung, die zum Suizid führt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren geahndet.

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