VKI: Way wegen Verpackungsbetrugs bei Mozart-Schnitten verurteilt


HG Wien bestätigt eine irreführende Verpackungsgröße

Wien (OTS)Im Auftrag des Sozialministeriums beauftragte der Verband Verbraucherinformation (VKI) die Josef Manner & Comp. Beklagte Gesellschaft (Manner). Das Verfahren bezieht sich auf die Füllmenge bzw. den Luftgehalt der Behälter. Das Handelsgericht Wien (HG) hat nun die Rechtsauffassung des VKI bestätigt und entschieden, dass die Verpackung des „Manner Mozart Mignon“ Schüttelbeutels irreführend war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Manner Schnitten sind in verschiedenen Geschmacksrichtungen und Verpackungen erhältlich. Im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien wurden die Produkte „Original Napolitaner“, „Haselnuss Mignon“ und „Mozart Mignon“ im Shakerbeutel verglichen. Die Umschläge der drei Produkte haben die gleiche Größe und werden zusammen in den Regalen präsentiert. Unterschiede gibt es allerdings bei der Füllmenge: Während „Original Napolitaner“ und „Haselnuss-Mignon“ mit 400 Gramm gefüllt sind, enthält „Mozart Mignon“ 100 Gramm weniger, also nur 300 Gramm.

„Mozartsche Schnitten haben daher einen Füllgrad von weniger als 40 Prozent“, kritisiert der Zauberer. Verena Grubner, die zuständige Rechtsanwältin des VKI. „Verbraucher sollten darauf vertrauen können, dass die Verpackung nicht groß ist. Die irreführende Verpackung der ‚Mozart-Mignon-Schnitte‘ ist besonders gravierend, weil das Produkt in engem Zusammenhang mit ähnlichen Produkten angeboten wird, die einfach anders schmecken. Es handelt sich um vergleichbare Produkte mit dem gleichen Verpackungsgröße gehen die Verbraucher davon aus, dass diese im gleichen Maße gefüllt sind“, so Mag. Grubner.

Das Handelsgericht Wien hat entschieden, dass die Verpackung von Mozartschnitten eindeutig irreführend sei: Verbraucher erwarten nicht, dass die Verpackung von „Mozart-Mignon-Schnitten“ nur 300 Gramm enthält. Auch die Angabe der Netto-Füllmenge auf allen Seiten des Behälters kann eine Täuschung nicht verhindern. Viele Kunden nehmen das Gewicht der Füllung nicht wahr. Verbraucher können grundsätzlich davon ausgehen, dass Behälter gleicher Größe auch die gleiche Füllmenge enthalten.

„Unternehmer rechtfertigen ihre irreführenden Verpackungen gerne mit dem Argument der technischen Notwendigkeit. Während des Verfahrens argumentierte Manner auch, dass eine spezielle Versiegelung der Kanten erforderlich sei, damit sich das Mozart-Produkt nicht wölbe und stabil sei. Aber dieses Argument war leicht zu widerlegen, denn schließlich lassen sich die ‚Haselnuss-Mignon-Schnitten‘ von Manner auch mit 400 Gramm füllen“, erklärt der Zauberer. Grubner zum Schluss.

SERVICE: Der vollständige Urteilstext ist unter www.Verbraucherrecht.at/manner072022 abrufbar.

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Pressestelle des Vereins für Verbraucherinformation +43 664 231 44 81 presse@vki.at www.vki.at

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