Bundesgericht: Kanton muss Anwaltskosten im Parkplatzstreit bezahlen

Jetzt muss der Kanton sogar den Anwalt des Fahrers bezahlen!

Verrückter Parkplatzstreit in Zürich

Erfolg für einen Zürcher Autofahrer, der sich gegen eine Parkbusse von 40 Franken wehrte. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Kanton seinen Anwalt sogar bezahlen muss.

Gepostet: vor 41 Minuten

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Aktualisiert: vor 39 Minuten

Im März 2020 war der parkende Bus unter seinem Scheibenwischer eingeklemmt: 40 Franken wegen fehlender Parktickets. Noch am selben Tag erhob der Mann schriftlich Widerspruch gegen die Bußgelder und legte einen gültigen Parkschein für die betreffende Zeit bei.

An diesem Tag hatte es viel geregnet. Vielleicht war das Parkticket deshalb nicht sichtbar, argumentierte er. Die Stadtpolizei wollte damit jedoch nichts zu tun haben und schickte ihm in den folgenden Monaten drei Mahnschreiben.

Als der Bußgeldbescheid eintraf, schaltete er einen Anwalt ein

Während dieser Zeit beanstandete der Fahrer die Busse zweimal. Elf Monate nach Ausstellung der Parkbusse erhielt er schließlich einen Brief vom Stadtgericht: Bußgeld wegen Nicht-Stellen des Parktickets.

Als er diese erhielt, beauftragte er einen Anwalt. Er verfasste einen Berufseinspruch, mit dem das Strafverfahren plötzlich ausgesetzt wurde. Der Fahrer verlangte daraufhin, dass der Staat ihn für diesen Anwalt bezahlt.

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Das Oberste Gericht Zürich war dagegen. Schließlich handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die nicht einmal vorbestraft ist. Der Fall sei keineswegs so komplex, dass ein Anwalt nötig gewesen wäre, so der Oberste Gerichtshof.

Das Bundesgericht entscheidet zugunsten der Fahrer

Der Bundesgerichtshof ist jedoch anderer Meinung, wie das am Freitag veröffentlichte Urteil belegt. Es war legitim, dass der Mann einen Anwalt hatte. Er musste davon ausgehen, dass seine Möglichkeiten als Laie erschöpft waren.

Nun liegt die Sache wieder beim Zürcher Obergericht. Diese soll entscheiden, wie viel Geld der Mann aus der Staatskasse für seinen Anwalt bekommt. (SDA)

Urteil 6B_1472 / 2021

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