Die Tricks des Gesetzes: Teilzeitarbeit für Arbeitslose wird zum Verlustgeschäft

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Eine arbeitslose Frau muss mehr Arbeitslosengeld zahlen, als sie tatsächlich mit ihrem Nebenjob verdient.

„Eine Win-Win-Situation“, findet die Arbeitslose aus dem Kanton Aargau. Sie haben die Möglichkeit, Broschüren an den Schweizerischen Verband der Jugendpublikationen SJW zu verkaufen. Mögliches Einkommen: 4 bis 6000 Franken pro Jahr. „Ich kann ein bisschen arbeiten und gleichzeitig die ALK-Arbeitslosenkasse entlasten“, sagt er. Es kam anders heraus: Die Frau muss wegen dieses Mini-Einkommens mehr Arbeitslosengeld zahlen, als sie bekommen hat.

Berechnung mit hypothetischem Stundenlohn

Er arbeitet seit dem 21. August für SJW. Daher hat er weder eine Anstellung noch einen festen Stundenlohn. Ihr Verdienst: 30 Prozent des Verkaufspreises von SJW-Prospekten. Im August verdient er nichts, im September 60 Franken. Im Dezember füllt er erstmals den vorläufigen Verdienstbogen für die ALK aus. Wenig später Berichte. Die Frau muss aufschreiben, wie viele Stunden sie im Monat für SJW gearbeitet hat, unabhängig davon, ob sie etwas verdient hat.

Sie errechneten, was sie mit einem hypothetischen Stundenlohn verdient hätten.

Daraufhin erhält er im Nachhinein neue Arbeitslosengeldbescheide: „Die haben ausgerechnet, was er mit einem hypothetischen Stundenlohn hätte verdienen sollen.“ Die ALK verdient von August bis März rund 2500 Franken. Tatsächlich erhielt die Frau nur rund 900 Franken, von denen sie 700 bei der ALK anmelden muss.

“Niemand hat mich gewarnt.”

Folge: Sie müssen rund 1800 Franken Arbeitslosengeld zurückzahlen. Als sie fragt, sagt die ALK, dass dies das Gesetz sei. Die Kasse muss von einem für die Stelle und den Beruf üblichen Stundenlohn ausgehen. Die Frau ist frustriert. Niemand habe sie gewarnt, sagt sie, “mir wurde nur gesagt, dass ich das Formular zum vorläufigen Verdienst ausfüllen muss. Niemand hat etwas zu den Bedingungen gesagt, die ich erfüllen muss.” Sonst hätte er nicht angefangen, SJW-Magazine zu verkaufen.

Wir hatten keine zeitnahe Kenntnis von dieser Tätigkeit und den Verdienstmöglichkeiten und konnten die Frau nicht auf mögliche Hindernisse hinweisen.

Aus Sicht der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau besteht das Hauptproblem darin, dass die Frau ihr provisorisches Einkommen zu spät gemeldet hat. Er hätte das Formular ab August jeden Monat ausfüllen müssen, sagt Fondsmanager Fabian Ruhlé: „Daher hatten wir keine zeitnahe Kenntnis von dieser Tätigkeit und den Einnahmepotenzialen und konnten die Frau nicht auf mögliche Hindernisse hinweisen.“ die Frau das vorübergehende selbstständige Einkommen rechtzeitig angemeldet hätte, wäre sie nicht in diese Situation gekommen. Ende August wäre das Problem erkannt worden und der Schaden bei der Frau wäre deutlich geringer ausgefallen.

Arbeitslosenkasse: „Ein Sonderfall“

Ein befristeter Arbeitslosenlohn ist orts- und arbeitsplatzüblich zu vergüten. Diese Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes soll eigentlich Arbeitsuchende schützen: „So soll Lohndumping, aber auch der Missbrauch der Arbeitslosenversicherung verhindert werden“, sagt Ruhlé. Dies ist ein seltener Sonderfall. Das Gesetz erlaubt jedoch keine Zugeständnisse.

Kleiner Trost: ALK hat dank „Espresso“ den hypothetischen Stundenlohn geprüft und für zu hoch befunden. Die Frau muss also etwas weniger zahlen.

PS: Die Frau ist jetzt im Ruhestand und kann problemlos SJW-Ausgaben verkaufen.

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