31.07.2022 11:51 (31.07.2022 17:44)
Gesundheitsminister Rüscher: „Vertrauen Sie den Vorarlbergerinnen und Vorarlbergern“ © Hartinger/CanvaPro
Gesundheitsminister Rüscher sieht im Ausstieg von Gesundheitsminister Rauch aus der Quarantäne einen “weiteren Schritt in Richtung Eigenverantwortung”.
Staatsministerin Martina Rüscher verweist auf die Änderungen in Bezug auf die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, die am Montag, 1. August, in Kraft tritt. „Die Aufhebung der Quarantäne für CoV-Infizierte ist angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens in Vorarlberg vertretbar“, sagt Rüscher mit Blick auf die aktuelle Belegung des Krankenhauses. Der Gesundheitsbeamte hat erneut an die Eigenverantwortung appelliert: „Dieses Virus wird bleiben, die neuen Regelungen werden uns helfen, damit leben zu lernen.“
„Vertrauen Sie den Vorarlbergerinnen und Vorarlbergern, diesen Schritt zu gehen“
Dass dies möglich ist, zeige unsere Nachbarin Schweiz, unser Nachbarland, seit Monaten, erklärt die Landesrätin: „Ich vertraue jedenfalls darauf, dass die Bürger Vorarlbergs diesen Schritt gehen: Wer krank ist, wird abberufen, wer krank ist positiv getestet wurde, aber keine oder nur sehr leichte Symptome hat, seien Sie im Alltag vorsichtig und tragen Sie trotzdem eine Maske.”
Veränderung:
Die folgenden wesentlichen Änderungen betreffen die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung:
Ab dem 1. August 2022 werden positiv getestete Personen nicht mehr per Benachrichtigung getrennt, sondern unterliegen generell gewissen Einschränkungen im Alltag. Im Fachjargon wird dafür der Begriff „Verkehrsbeschränkungen“ verwendet.
Positiv getestete Personen müssen bei Kontakt mit anderen Personen jederzeit eine Maske tragen und bestimmte Einstellungen meiden. Eine Maske im Sinne dieser Verordnung ist ein Atemschutzgerät der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertiger genormter Norm.
Positive sind hier nicht erlaubt:
- Wohnheime für Rentner und Senioren sowie Wohnzentren für Menschen mit Behinderungen;
- Krankenhäuser;
- Kuranstalten;
- Installationen von Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenpflege;
- Kindergärten, Kindergärten, Kindergärten;
- Grundschulen;
- andere Kinderkrippen für Kinder unter elf Jahren, einschließlich solcher, die von Babysittern angeboten werden.
Auch von diesen Betretungsverboten gibt es zahlreiche Ausnahmen, sodass beispielsweise Beschäftigte und Betreiber der vorgenannten Einrichtungen ohne Symptome mit Maske zur Arbeit gehen können. Nicht von dem Verbot erfasst sind Bewohner von Pflege- und Pflegeheimen für Menschen mit Behinderungen, aber auch Menschen, die in Tageseinrichtungen im Behindertenbereich und in der Altenpflege betreut werden. Außerdem ist es möglich, positiv getestete Personen im Rahmen der Palliativ- und Hospizversorgung, der Seelsorge zu besuchen und bei kritischen Lebensereignissen zu begleiten sowie Minderjährige mit Maske in die vorgenannten Einrichtungen zu begleiten. .
Kinder und Schule
Daher können positiv getestete Eltern ihre nicht positiv getesteten Kinder mit Maske zum Grundschulzentrum oder zur Grundschule bringen. Kinder unter elf Jahren können die Einrichtung mit einem positiven Test nicht betreten. Das Betretungsverbot an Arbeitsplätzen gilt auch für Personen, die aus medizinischen Gründen (insbesondere Schwangerschaft) oder aus realen Gründen nicht jederzeit eine Maske tragen können.
Arbeiten mit Maske
Mit den jetzt geplanten Änderungen können positiv getestete asymptomatische Personen mit Maske zur Arbeit gehen. Erkrankte sind arbeitsrechtlich beurlaubt und benötigen daher eine Krankschreibung. Bisher galt die Fünf-Tage-Isolationsregel. Danach galt für Personen mit einem CT-Wert unter 30 für weitere fünf Tage eine Verkehrsbeschränkung.
Die Bundesverordnung tritt am Montag, 1. August 2022, in Kraft.